Instanzenzug: LG Hagen (Westfalen) Az: 31 Ks 2/23
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Tenor des schriftlichen Urteils, soweit er den Angeklagten L. betrifft, dahin berichtigt, dass dieser Angeklagte wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt ist.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die von der Strafkammer zutreffend nach § 55 Abs. 2 StGB ausgesprochene Aufrechterhaltung der Unterbringung des Angeklagten G. in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB – angeordnet durch ein vorausgegangenes Urteil des Landgerichts, das nach den hiesigen Taten ergangen war – erfordert, dass deren (hier an § 64 StGB in der bis zum geltenden Fassung zu messenden) Voraussetzungen weiterhin vorliegen (vgl. Rn. 20). Das wird von der Strafkammer zwar nicht ausdrücklich erörtert; dass sie dieses Erfordernis gesehen und bejaht hat, vermag der Senat den Entscheidungsgründen aber noch hinlänglich zu entnehmen. Denn in ihren weiteren Ausführungen begründet die auch insoweit sachverständig beratene Strafkammer die unterbliebene Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB damit, dass kein in der Persönlichkeit des Angeklagten begründeter Hang zur Begehung gefährlicher Straftaten vorliege, sondern dessen Gefährlichkeit durch seinen Hang zum Konsum von Suchtstoffen begründet sei. Insoweit aber sei zu erwarten, dass (bereits) eine erfolgreich durchlaufene Maßregel gemäß § 64 StGB entscheidend dazu beitrage, die zugrundeliegende Abhängigkeitsproblematik so zurückzudrängen, dass zukünftig erhebliche rechtswidrige Taten nicht zu erwarten seien.
Quentin
Scheuß
Quentin
Tschakert
Gödicke
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:170625B4STR347.24.0
Fundstelle(n):
PAAAJ-97371