Titel III: Zollschuld und Sicherheitsleistung
Kapitel 3: Erhebung, Entrichtung, Erstattung und Erlass des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags
Abschnitt 1: Festsetzung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags, Mitteilung der Zollschuld und buchmäßige Erfassung
Artikel 103 Verjährung der Zollschuld
(1) Eine Zollschuld darf dem Zollschuldner nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Tag des Entstehens der Zollschuld nicht mehr mitgeteilt werden.
(2) Ist die Zollschuld aufgrund einer zum Zeitpunkt ihrer Begehung strafbaren Handlung entstanden, so verlängert sich die Frist des Absatzes 1 von drei Jahren auf mindestens fünf und höchstens zehn Jahre gemäß dem einzelstaatlichen Recht.
(3) Die Fristen gemäß den Absätzen 1 und 2 werden ausgesetzt, wenn
ein Rechtsbehelf nach Artikel 44 eingelegt wird; die Aussetzung gilt ab dem Tag der Einlegung des Rechtsbehelfs für die Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens, oder
die Zollbehörden dem Zollschuldner gemäß Artikel 22 Absatz 6 die Gründe für ihre Mitteilung der Zollschuld mitteilen; die Aussetzung gilt ab dem Tag dieser Mitteilung bis zum Ablauf der Frist, innerhalb deren der Zollschuldner Gelegenheit hat, Stellung zu nehmen.
(4) Lebt eine Zollschuld nach Artikel 116 Absatz 7 wieder auf, so gelten die Fristen der Absätze 1 und 2 ab dem Tag, an dem der Antrag auf Erstattung oder Erlass der Abgaben nach Artikel 121 gestellt wurde, bis zum Tag der Entscheidung über die Erstattung oder den Erlass als ausgesetzt.
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PAAAJ-97332