Nach Eintritt der Bestandskraft von Grunderwerbsteuerbescheiden kein Anspruch nach der DSGVO auf Akteneinsicht in Grunderwerbsteuerakten
oder Kopien aller Grunderwerbsteuerakten
Vertretung des Finanzamts beim Finanzgericht
Leitsatz
1. Der Steuerpflichtige hat nach der DSGVO gegenüber einem für Grunderwerbsteuer zuständigen Finanzamt keinen Anspruch auf
Vorlage sämtlicher Daten, die von diesem im Zusammenhang mit bereits bestandskräftig gewordenen Grunderwerbsteuerfestsetzungen
über ihn erhoben oder verarbeitet worden sind; insbesondere verleiht Art. 15 Abs. 1 DSGVO kein Recht auf Einsicht in die vollständigen
Grunderwerbsteuerakten und Art. 15 Abs. 3 DSGVO kein Recht auf Überlassung von Kopien aller Steuerakten.
2. Der Anspruch auf Erteilung einer Kopie geht nicht weiter als die in Art. 15 Abs. 1 DSGVO geregelten Pflichtangaben. Es
besteht kein Anspruch auf die Überlassung gesamter Inhalte der Steuerakten, da es sich insoweit nicht um personenbezogene
Daten im Sinne von Art. 15 DSGVO handelt. Aus dem Erwägungsgrund 63 zur DSGVO ergibt sich, dass ein gewisser Grad an Aussagekraft
der Daten über die betroffene Person zu fordern ist. Infolgedessen kann der Verantwortliche, der eine große Menge von Informationen
über die betroffene Person verarbeitet, vor der Auskunftserteilung verlangen, dass die betroffene Person präzisiert, auf welche
Information oder welche Verarbeitungsvorgänge sich ihr Auskunftsersuchen bezieht (Anschluss an Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts
Niedersachsen).
3. Außerdem ist der Auskunftsanspruch auf solche Dokumente beschränkt, die dem Kläger nicht bereits vorliegen, mit der Folge,
dass dieser sein allgemeines Auskunftsverlangen auf bestimmte Dokumente zu konkretisieren hat. In diesem Zusammenhang hat
er unter anderem zu begründen, warum ihm das jeweilige Dokument nicht bereits vorliegt. Die in den Grunderwerbsteuerakten
befindlichen Daten stammen aufgrund der Eigenarten dieser Steuer aus den Notarverträgen und den vom Steuerpflichtigen bzw.
seinen Bevollmächtigten eingereichten Belegen; eine Kenntnis des Steuerpflichtigen über diese Daten ist daher grundsätzlich
zu unterstellen. Bereits z. B. infolge einer früheren Akteneinsicht bekannte Daten unterliegen nicht einer neuerlichen Auskunftspflicht.
4. Grundsätzlich steht dem Steuerpflichtigen dem Grunde nach ein anlassloser, allerdings nach Art. 2 Abs. 1 DSGVO begrenzter
Auskunftsanspruch gegenüber dem Finanzamt zu, soweit dieses im Anwendungsbereich der DSGVO personenbezogene Daten verarbeitet
(vgl. ). Der deutsche Gesetzgeber hat allerdings in Ausübung der durch
Art. 23 DSGVO den Mitgliedsstaaten eingeräumten Kompetenz, namentlich der Beschränkungskompetenz des Art. 23 Abs. 1 Buchst.
e) DSGVO, in den §§ 32a AO ff. vielfältige Beschränkungen des Auskunftsanspruchs im Bereich der Steuerverwaltung vorgenommen.
5. Nach der Rechtsprechung des FG München (zusammenfassend ) unterliegen strukturierte
Einzelangaben einem Auskunftsanspruch, nicht aber Volltexte, die ggf. die Quelle der noch nicht strukturierten/gehobenen Daten
darstellen.
6. Im Ergebnis gewährleistet der Auskunftsanspruch nach der DSGVO somit keinen Anspruch auf Einsicht in die Steuerakte oder
einzelne Verwaltungsdokumente oder die Überlassung von Kopien der in der Steuerakte enthaltenen Schriftstücke. Außerdem ist
der Anspruch zeitlich auf die Daten nicht abgeschlossener Besteuerungszeiträume beschränkt, es besteht daher kein Anspruch
auf Einsichtnahme in bereits bestandskräftig beendete Grunderwerbsteuerverfahren.
7. Das Finanzamt als verklagte Behörde ist nicht selbst prozessfähig und wird daher im finanzgerichtlichen Verfahren durch
den Vorsteher als dem gesetzlichen Vertreter des Finanzamtes vertreten. Es kann sich aber auch durch einen anderen Amtsangehörigen
vertreten, hierzu genügt die Vorlage einer Urkunde, aus der hervorgeht, dass der Vorsteher des Finanzamtes einem seiner Beamten
für zukünftige Verfahren die Vertretung vor dem FG überträgt.