1. Hat das Finanzamt eine beantragte Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO erteilt und die Vollständigkeit der erteilten Auskunft
versichert, so gilt das Auskunftsbegehren als erfüllt, soweit keine Zweifel an der Richtigkeit der Vollständigkeitserklärung
bestehen. Derartige Zweifel sind dann anzunehmen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen
Sorgfalt erteilt wurde. Bei derartigen Zweifeln führt die Vollständigkeitserklärung nicht zum Erlöschen des Auskunftsbegehrens.
Die pauschale, nicht weiter substantiierte Behauptung des Antragstellers, die Auskunft sei unvollständig bzw. unrichtig, führt
für sich genommen jedoch nicht zwingend zu der Annahme, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt wurde.
2. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die DSGVO keinen Anspruch auf Akteneinsicht vorsieht. Vielmehr enthält Art. 15 Abs.
1 DSGVO lediglich einen Auskunftsanspruch gegenüber dem für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten Verantwortlichen.
Das Auskunftsrecht dient gerade nicht der Schaffung eines Zugangs zu Verwaltungsdokumenten.
3. Es ist ebenfalls höchstrichterlich geklärt, dass die Abgabenordnung keine Regelung enthält, nach der ein Anspruch auf Akteneinsicht
besteht (, BFH/NV 2025 S. 186). Ebenso ergibt sich weder aus dem Recht auf effektiven
Rechtschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG noch aus dem Rechtsstaatsprinzip im Sinne des Art. 20 Abs. 3 GG ein gebundener Anspruch
auf Akteneinsicht. Ein Steuerpflichtiger hat während eines laufenden Verwaltungsverfahrens lediglich einen Anspruch auf pflichtgemäße
Ermessensentscheidung (§ 5 AO) über sein Akteneinsichtsgesuch.
4. Die Ablehnung eines Akteneinsichtsantrags durch eine Finanzbehörde ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Steuerpflichtige
lediglich Akteneinsicht beantragt hat, ohne ihren Antrag irgendwie zu begründen, wenn ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht
auch aus sonstigen Umständen nicht ableitbar war und wenn es insbesondere keine offenen Rechtsbehelfe der Steuerpflichtigen
gab, zu deren Begründung Akteneinsicht förderlich gewesen wäre.