Zustellung einer Einspruchsentscheidung an eine Steuerberatungsgesellschaft gegen Empfangsbekenntnis
Berechtigung der Sekretariatsmitarbeiter zur Erfassung des Posteingangs sowie zur Ermittlung und elektronischen Erfassung
etwaiger Fristen
Berechnung der Klagefrist
Leitsatz
1. Gegenüber dem durch Empfangsbekenntnis begründeten Beweis für die Richtigkeit des darin bekundeten Datums der Empfangnahme
ist der Gegenbeweis zulässig, dass der angegebene Zustellungszeitpunkt unrichtig ist. An den Nachweis eines falschen Datums
sind strenge Anforderungen zu stellen. Die Beweiswirkung muss vollständig entkräftet sein. Dies ist erst dann der Fall, wenn
jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die Angabe auf dem Empfangsbekenntnis richtig sein könnte.
2. Der bloße Eingang der Sendung bei dem Bekanntgabeadressaten bewirkt noch keine Zustellung; erst mit dessen erkennbarem
Entschluss, das Schriftstück zu behalten, ist es zugestellt. Als Tag der Zustellung ist daher der Tag anzugeben, an dem der
Adressat von dem Zugang des Schriftstücks, nicht seinem sachlichen Inhalt, Kenntnis erlangt und sich entschließt, die Zustellung
anzunehmen.
3. In der Berechtigung der Sekretariatsmitarbeiter einer Steuerberatungsgesellschaft, dort per Post eingehende Dokumente einzuscannen,
etwaige Fristen zu ermitteln und den Posteingang sowie die Frist elektronisch zu erfassen, liegt zugleich auch eine Bevollmächtigung,
die zugrunde liegende Zustellung anzunehmen. Das im Rahmen dieser Tätigkeit von den Sekretariatsmitarbeitern auf dem Empfangsbekenntnis
vermerkte Zustelldatum der Einspruchsentscheidung ist für die Berechnung der Klagefrist maßgeblich.
Fundstelle(n): DStR 2025 S. 1359 Nr. 24 DStR 2025 S. 1360 Nr. 24 DStR-Aktuell 2025 S. 12 Nr. 24 EFG 2025 S. 908 Nr. 13 BAAAJ-97315
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 14.01.2025 - 6 K 6131/24