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Thüringer FG Urteil v. - 2 K 513/22

Gesetze: FGO § 57 Nr. 2, FGO § 62, DSGVO Art. 15 Abs. 1, DSGVO Art. 15 Abs. 3, DSGVO Art. 23

Vertretung des Finanzamts im finanzgerichtlichen Verfahren

Reichweite des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO und Art.15 Abs. 3 DSGVO

Leitsatz

1. Das Finanzamt wird im finanzgerichtlichen Verfahren durch seinen Vorsteher als gesetzlicher Vertreter vertreten. Dieser kann die Vertretung vor dem FG einem seiner Beamten übertragen.

2. Art. 15 DSGVO gewährt einen Auskunftsanspruch über die vom Finanzamt verarbeiteten Daten. Ermessen ist insoweit nicht eingeräumt. Das Finanzamt ist als Verarbeiter im Sinne der DSGVO auch richtiger Beklagter bzw. Passivlegitimierter des Anspruchs auf Auskunft.

3. Der Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO gewährleistet keinen Anspruch auf Einsicht in die Steuerakte oder einzelne Verwaltungsdokumente oder auf Überlassung von Kopien der in der Steuerakte enthaltenen Schriftstücke. Außerdem ist der Anspruch zeitlich auf die Daten nicht abgeschlossener Besteuerungszeiträume beschränkt.

4. Der Anspruch aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO auf Erteilung einer Kopie geht nicht weiter als die in Art. 15 Abs. 1 DSGVO geregelten Pflichtangaben.

Fundstelle(n):
RAAAJ-97314

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Thüringer FG, Urteil v. 15.08.2023 - 2 K 513/22

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