1. Das Finanzamt wird im finanzgerichtlichen Verfahren durch seinen Vorsteher als gesetzlicher Vertreter vertreten. Dieser
kann die Vertretung vor dem FG einem seiner Beamten übertragen.
2. Art. 15 DSGVO gewährt einen Auskunftsanspruch über die vom Finanzamt verarbeiteten Daten. Ermessen ist insoweit nicht eingeräumt.
Das Finanzamt ist als Verarbeiter im Sinne der DSGVO auch richtiger Beklagter bzw. Passivlegitimierter des Anspruchs auf Auskunft.
3. Der Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO gewährleistet keinen Anspruch auf Einsicht in die Steuerakte oder einzelne
Verwaltungsdokumente oder auf Überlassung von Kopien der in der Steuerakte enthaltenen Schriftstücke. Außerdem ist der Anspruch
zeitlich auf die Daten nicht abgeschlossener Besteuerungszeiträume beschränkt.