Instanzenzug: LG Frankfurt Az: 2-12 T 10/23vorgehend AG Frankfurt Az: 934 XIV 2373/22 B
Gründe
1Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Anordnung von Ausreisegewahrsam nur rechtmäßig ist, wenn der Haftrichter nicht nur das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen von § 62b Abs. 1 Satz 1 AufenthG in der bis zum geltenden Fassung festgestellt, sondern auch sein Anordnungsermessen pflichtgemäß ausgeübt und eine Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Betroffenen und dem staatlichen Interesse an der zügigen Durchführung der Abschiebung vorgenommen hat, wobei die für die Ermessensausübung maßgeblichen Gründe - wenn auch in knapper Form - in der Entscheidung darzulegen sind (vgl. , juris Rn. 10 mwN). Es hat überprüft, ob eine solche Ermessensentscheidung durch das Amtsgericht - erkennbar - stattgefunden hat und ob sie fehlerfrei, insbesondere unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, erfolgt ist, und dies in Einklang mit den vorgenannten Grundsätzen bejaht. Dabei hat es zu Recht darauf abgestellt, dass angesichts der im dargelegten Umstände, dass der Betroffene bei einem Ausreiseplanungsgespräch mit der beteiligten Behörde am ausdrücklich angegeben hatte, nicht nach Pakistan ausreisen zu wollen, dass er einem weiteren solchen Gespräch am unentschuldigt ferngeblieben war und dass er anschließend mehrfach an seiner Meldeadresse nicht angetroffen wurde, hinreichend dargelegt worden sei, warum die Ausreise nicht durch mildere Mittel als durch die Gewahrsamsanordnung, insbesondere nicht durch eine Meldeauflage sichergestellt werden konnte.
2Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.
Roloff Tolkmitt Picker
Vogt-Beheim Holzinger
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:290725BXIIIZB19.23.0
Fundstelle(n):
OAAAJ-97286