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Verfahrensrecht | Keine Änderung zu Lasten des Steuerpflichtigen bei Vorläufigkeit nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO (BFH)
Ein nach
§ 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO für vorläufig
erklärter Steuerbescheid kann nicht gemäß
§ 165 Abs. 2
AO zu Lasten des Steuerpflichtigen geändert werden
(; veröffentlicht am
).
Hintergrund: Soweit die Finanzbehörde eine Steuer vorläufig festgesetzt hat, kann sie die Festsetzung aufheben oder ändern. Wenn die Ungewissheit beseitigt ist, ist eine vorläufige Steuerfestsetzung aufzuheben, zu ändern oder für endgültig zu erklären; eine ausgesetzte Steuerfestsetzung ist nachzuholen. In den Fällen des § 165 Abs. 1 Satz 2 muss eine vorläufige Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 2 Satz 2 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen für endgültig erklärt werden, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist (§ 164 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 AO).
Nach § 9 Abs. 6 Satz 1 und 2 EStG sind Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Beru...