1. Tragen geschiedene Ehegatten die Kosten des Unterhalts und der Berufsausbildung für ein Kind gemeinsam, so wird demjenigen Ehegatten, der die überwiegenden Kosten des Unterhalts und der Berufsausbildung trägt, beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 Nr. 2 EStG 1967 ein Kinderfreibetrag gewährt. Bei dem anderen Ehegatten wird nach Maßgabe des § 33a EStG 1967 eine außergewöhnliche Belastung berücksichtigt. An dem Urteil VI 171/63 U vom (BFH 80, 197, BStBl III 1964, 546) hält der Senat nicht mehr fest.
2. Der dem einen Ehegatten nach § 33a EStG 1967 zu gewährende Betrag wird nicht deshalb nach § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG 1967 gekürzt, weil das Kind von dem anderen Ehegatten, dem der Kinderfreibetrag gewährt wird, Unterhaltsleistungen erhält.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1971 II Seite 300 BFHE S. 232 Nr. 101, ZAAAA-98760
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