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BGH Beschluss v. - 2 StR 193/25

Instanzenzug: LG Aachen Az: 65 KLs 17/24nachgehend Az: 2 StR 193/25 Beschluss

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten am wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in elf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem schweren sexuellen Missbrauch von Kindern sowie Vergewaltigung in sieben Fällen, wobei es bei einem Fall beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Verletzte S. F., gesetzlich vertreten durch ihre alleinsorgeberechtigte Mutter, hatte mit Schriftsatz vom ihre Zulassung als Nebenklägerin beantragt. Diese Anschlusserklärung entsprach nicht der Form des § 32d Satz 2 StPO. Im Revisionsverfahren ist wirksam eine erneute Anschlusserklärung am elektronisch übermittelt worden. Die Verletzte gehört zu dem zum Anschluss befugten Personenkreis (§ 395 Abs. 1 Nr. 1 StPO). Der Anschluss kann, da er in jeder Lage des Verfahrens zulässig ist (§ 395 Abs. 4 Satz 1 StPO), auch noch im Revisionsverfahren erfolgen. Er ist unabhängig davon, ob noch eine Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers besteht ().

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:300725B2STR193.25.0

Fundstelle(n):
KAAAJ-97124