Lehrbuch des Zollrechts der Europäischen Union
11. Aufl. 2025
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D. Zollverfahren
I. Allgemeines
D1000Art. 5 Nr. 16 UZK regelt kurz und knapp, dass Waren in drei Zollverfahren übergeführt werden können. Sie lauten
Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr
besondere Verfahren
Ausfuhr
D1001Neben diesen abschließend genannten Zollverfahren bestehen weitere Möglichkeiten. Deutlich wird das in Art. 215 UZK. Danach können besondere Verfahren sowohl durch ein anschließendes Zollverfahren erledigt werden als auch dadurch, dass
Waren aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden (Wiederausfuhr),
zerstört werden und kein Abfall übrig bleibt oder
zugunsten der Staatskasse aufgegeben werden.
D1002Bei der Überlassung in ein Zollverfahren geht es erstens um die ordnungsgemäß in das Zollgebiet der Union verbrachten und gestellten Nicht-Unionswaren. Sie müssen gem. Art. 149 UZK regelmäßig innerhalb von 90 Tagen nach der Gestellung aus der vorübergehenden Verwahrung zur Überführung in ein Zollverfahren oder zur Wiederausfuhr angemeldet werden. In vielen Fällen suchen die Wirtschaftsbeteiligten dabei Wege und Möglichkeiten, Einfuhrabgaben nicht oder noch nicht zahlen zu müssen. Denn diese werden nur erhoben, wenn die Nicht-Unionswaren unmittelbar in den Wirtschaftskreislauf eingehen. ...