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BBK Nr. 16 vom

BMF-Schreiben zu den Änderungen der §§ 14b und 14c UStG

Praktische Konsequenzen für die Rechnungsaufbewahrung und den Umgang mit Gutschriften

Bernd Rätke

Das BMF nimmt in einem aktuellen Schreiben v. zu den Änderungen des § 14b UStG (Verkürzung der Aufbewahrungsfristen) sowie des § 14c UStG (Erweiterung des Anwendungsbereichs auf Gutschriften) Stellung. Der folgende Beitrag erläutert das BMF-Schreiben und die praktischen Konsequenzen für die Rechnungsaufbewahrung sowie für den Umgang mit Gutschriften.

Kernaussagen
  • Die Klarstellungen des BMF zu den Änderungen der §§ 14b und 14c UStG sind inhaltlich nachvollziehbar, wobei die praktische Bedeutung des § 14c UStG bei Erteilung einer Gutschrift an eine nichtunternehmerisch tätige Person überschaubar ist.

  • Die Verkürzung der Aufbewahrungsfrist nach § 14b UStG birgt Risiken: Trotz der gesetzlichen Neuregelung kann eine längere Aufbewahrungsfrist bestehen – eine zu frühe Vernichtung von Rechnungen kann daher nachteilig sein.

I. Verkürzung der Aufbewahrungsfrist des § 14b Abs. 1 Satz 1 UStG

1. Inhalt der Neuregelung

Nach der Neuregelung des § 14b Abs. 1 Satz 1 UStG durch das BEG IV muss der Unternehmer ein Doppel der Rechnung, die er selbst ausgestellt hat, sowie alle Rechnungen, die er erhalten hat, acht Jahre aufbewahren. Bisher waren es zehn Jahre, sodass die Aufbewahrungsfrist um zwei Jahre verkürzt wird.

Praxishinweis:

Durch das BEG ...

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