1. Die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage setzt einen objektiv vorliegenden Verwaltungsakt voraus. Die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens und fristgerechte Klageerhebung allein reichen nicht aus.
2. Ohne Belang für die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage ist es dagegen, wenn die Behörde den Widerspruch wegen aus ihrer Sicht fehlenden Verwaltungsaktes als unzulässig verworfen hat, jedenfalls dann, wenn dies unzutreffend erfolgt ist, und die Behörde eigentlich eine Entscheidung in der Sache hätte treffen müssen.
3. Die Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung eines Zuschlags gem. § 78a SGB VI zu den persönlichen Entgeltpunkten ist bei der Bewilligung der Witwenrente (nur) ein Berechnungs-Element des Verfügungssatzes zur Rentenhöhe. Auf einen für die Vergangenheit auch wegen geänderten Einkommens ergangenen Rentenänderungsbescheid findet die Rechtsprechung zum begrenzten Regelungsgehalt von lediglich die Zukunft betreffenden Rentenanpassungsmitteilungen keine Anwendung.
4. § 78a SGB VI war bereits in seiner ursprünglichen Fassung dahingehend auszulegen, dass die Zugehörigkeit einer Person zum Personenkreis des § 56 Abs. 4 SGB VI allein der Annahme von "Kalendermonaten mit Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, die der Witwe oder dem Witwer zugeordnet worden sind" im Sinne des § 78a Abs. 1 S. 2 SGB VI nicht entgegenstand. Die Gesetzesnovelle zum hatte hinsichtlich der Berücksichtigungsfähigkeit dieses Personenkreises nur deklaratorische und keine konstitutive Wirkung.
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LSG Schleswig-Holstein, Urteil v. 27.02.2025 - L 7 R 93/24