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FG Bremen Beschluss v. - 2 Ko 59/25

Gesetze: RVG § 15 Abs. 2, RVG § 19 Abs. 1 Nr. 3, RVG § 38 Abs. 1 S. 1, RVG § 38 Abs. 1 S. 3, RVG § 38 Abs. 3, VV RVG Nr. 3104, VV RVG Nr. 3206, VV RVG Nr. 3210, FGO § 139 Abs. 1, FGO § 139 Abs. 3, FGO § 149 Abs. 1, AEUV Art. 267, EuGH-VerfO Art. 99

Kostenerstattung für Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH nach EuGH-Vorlage des BFH

Leitsatz

1. § 38 RVG führt dazu, dass das Vorabentscheidungsverfahren und das Verfahren, in dem die Vorlage an den EuGH veranlasst wurde, gebührenrechtlich als verschiedene Rechtszüge gelten. Das Vorabentscheidungsverfahren wird wegen seiner besonderen Bedeutung gebührenrechtlich als eigenständiger Rechtszug behandelt, der gesonderte Gebühren für die daran beteiligten Rechtsanwälte entstehen lässt.

2. Die Erstattungsfähigkeit der Gebühren setzt nicht voraus, dass die Kosten des Vorabentscheidungsverfahrens im Tenor oder in den Entscheidungsgründen der mitgliedstaatlichen Entscheidung ausdrücklich erwähnt wurden. Die Kosten des Vorabentscheidungsverfahrens sind Bestandteil der Kosten(grund-)entscheidung des Ausgangsverfahrens und von dieser mitumfasst.

3. Das Fehlen einer gesonderten Gegenstandswertfestsetzung für das Vorabentscheidungsverfahren steht der Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltsgebühren nicht entgegen. Einer speziellen Gegenstandswertfestsetzung bedarf es dementsprechend nur dann, wenn dies ausdrücklich beantragt wurde, weil der Gegenstandswert des Vorabentscheidungsverfahren vom Streit- bzw. Gegenstandswert des Ausgangsverfahrens abweicht.

4. Nach § 38 Abs. 3 1. Halbsatz RVG ist die Verfahrensgebühr des Ausgangsverfahrens – hier: Revisionsverfahren beim BFH – auf diejenige des Verfahrens vor dem EuGH anzurechnen, wenn nicht nach § 38 Abs. 3 2. Halbsatz RVG vor dem EuGH eine schriftliche Stellungnahme erfolgt. Dabei kann sich ergeben, dass der Rechtsanwalt für das Vorabentscheidungsverfahren keine weitere Verfahrensgebühr als für das Ausgangsverfahren erhält.

5. Der Anrechnung der Verfahrensgebühr des Revisionsverfahrens beim BFH auf diejenige des Verfahrens vor dem EuGH steht auch nicht entgegen, dass auf die Verfahrensgebühr des Ausgangsverfahrens (Revisionsverfahrens) gemäß Nr. 3506 Abs. 2 VV RVG bereits die Verfahrensgebühr für ein der Revision vorangegangenes Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren anzurechnen ist. Dies gilt auch bei Beauftragung von verschiedenen Anwälten für das Nichtzulassungsbeschwerde- und Revisionsverfahren beim BFH einerseits und für das Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH andererseits, wenn im Vorabentscheidungsverfahren tatsächlich keine schriftliche Stellungnahme beim EuGH eingereicht wurde.

6. Eine Terminsgebühr für das Vorabentscheidungsersuchen ist nicht entstanden, wenn der EuGH im vereinfachten Verfahren nach Art. 99 VerfO EuGH neue Fassung, für das eine mündliche Verhandlung weder vorgeschrieben noch vorgesehen ist, durch Beschluss entschieden hat.

Fundstelle(n):
CAAAJ-96775

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Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG Bremen, Beschluss v. 01.07.2025 - 2 Ko 59/25

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