Leistungsklage als zutreffende Klageart zur Einklagung einer eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit einer nach Art.
15 DSGVO erteilten Auskunft
Richtigkeit einer Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO muss von einer Behörde nicht eidesstattlich versichert werden
Leitsatz
1. Rügt die Klägerin vor allem Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen im Anwendungsbereich der DSGVO und begehrt
sie in diesem Zusammenhang, der beklagten Finanzbehörde den Eid abzunehmen, dass eine von dieser zuvor erteilte Auskunft zutreffend,
richtig und vollständig ist, so ist die Leistungsklage nach § 40 Abs. 1, 3. Fall FGO die statthafte Klageart.
2. Einen Anspruch auf Abgabe einer Versicherung an Eides statt, dass die vom Verantwortlichen erteilte Auskunft zutreffend,
richtig und vollständig ist, sehen weder die DSGVO noch nationale Vorschriften vor. Insbesondere besteht kein Anspruch nach
§ 260 Abs. 2 BGB. Unter anderem wegen besonderen Bindung aus Art. 20 Abs. 3 GG ist es grundsätzlich nicht erforderlich, dass
die Richtigkeit und Vollständigkeit der von der Verwaltung im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Handelns gemachten Angaben
durch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt besonders bestätigt werden.
3. Die Beschränkungen nach § 32c in Verbindung mit § 32b AO achten auch den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten
und genügen den Grundsätzen der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit nach Art. 23 Abs. 1 DSGVO.
Fundstelle(n): SAAAJ-96774
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 09.04.2025 - 16 K 16077/22