1. Soll die Erteilung einer Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO und Art. 15 Abs. 2 DSGVO eingeklagt werden, ist eine Leistungskalge
die statthafte Klageart. Es handelt sich verfahrensrechtlich hierbei um eine allgemeine Leistungsklage im Sinne von § 40 Abs.
1 3. Fall FGO. Für die Zulässigkeit dieser Klage ist ein erfolglos durchgeführtes Vorverfahren (§ 44 FGO) nicht erforderlich.
2. Das innerstaatliche deutsche Recht hat die Rechte aus Art. 13-17 DSGVO in einer mit Art. 23 DSGVO in Einklang stehenden
Weise gemäß den §§ 32a ff. AO beschränkt.
3. Ein Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO, das mehrere Jahre nach der letzten Auskunftserteilung gestellt wird, ist nicht
exzessiv im Sinne des Art. 12 Abs. 5 DSGVO.
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 12.02.2025 - 16 K 16078/23