Keine Besorgnis der Befangenheit des Richters aufgrund der Äußerung einer Rechtsansicht
Klage auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO als allgemeine Leistungsklage
offenkundig unbegründeter oder exzessiver Antrag
Ermessen
Leitsatz
1. Der seine Rechtsansicht äußernde Richter kann auch dann nicht als befangen angesehen werden, wenn die (für den Beteiligten
ungünstige) Rechtsauffassung falsch ist. Derartige sich aus der Prozessförderungspflicht (§§ 76-79 FGO) ergebende Meinungsäußerungen
oder Hinweise auf die höchstrichterliche Rechtsprechung sprechen nicht gegen die Objektivität des Richters; gegen falsche
Ansichten sind allein die Rechtsmittel gegeben.
2. Bei der Klage auf Erteilung einer Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO und Art. 15 Abs. 2 DSGVO handelt es sich verfahrensrechtlich
um eine allgemeine Leistungsklage im Sinne von § 40 Abs. 1 3. Fall FGO.
3. Ein Ausschluss des Auskunftsrechts nach Art. 12 Abs. 5 Satz 2 DSGVO kommt nur in Betracht, wenn sich der Verantwortliche
hierauf beruft und darlegt, dass ein offenkundig unbegründeter oder exzessiver Antrag vorliegt.
4. Aus einer behördlichen Ermessensentscheidung muss ersichtlich sein, warum die Behörde sie getroffen hat. Fehlt es an den
entsprechenden Darlegungen, hat die Klage schon deshalb Erfolg.
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 12.02.2025 - 16 K 2086/23