Überwiegende Nutzung der mit einem
Blockheizkraftwerk erzeugten Energie (Wärme und Strom) für vermietete
Immobilie: einheitliche Erzielung von Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung, kein Gewerbebetrieb „Stromerzeugung”
keine Prüfung der Einkunftserzielungsabsicht
für die Stromerzeugung
Leitsatz
Wird mit einem für ein vermietetes Objekt errichteten Blockheizkraftwerk überwiegend Wärme und daneben Strom erzeugt und wird
nur der Strom – überwiegend an Mieter –, nicht aber Wärme verkauft, so ist die auch von den Einnahmen her relativ geringfügige
Stromerzeugung bloße Nebentätigkeit und die Wärmeerzeugung für die vermietete Immobilie gibt der Tätigkeit insgesamt das Gepräge,
sodass es sich hinsichtlich des Blockheizkraftwers insgesamt (einschließlich der Einnahmen aus dem Stromverkauf) um Einnahmen
aus Vermietung und Verpachtung handelt. Bei dieser Einkunftsart ist bei Fremdvermietung im Rahmen einer gewöhnlichen Wohnungsvermietung
grundsätzlich von einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen; die Einkünfteerzielungsabsicht ist also nicht insoliert bezogen
auf die Stromerzeugung zu prüfen.
Fundstelle(n): TAAAJ-96765
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 09.04.2025 - 16 K 16145/23