doppelter Erhalt von Kindergeld im Rahmen von Sozialleistungen sowie durch eine nicht auf die Sozialleistungen angerechnete
Nachzahlung
Verschulden
Leitsatz
1. Bei dem Begriff der Unbilligkeit im Sinne des § 227 AO handelt es sich um einen gerichtlich überprüfbaren Rechtsbegriff
und um die gesetzliche Voraussetzung einer behördlichen Ermessensentscheidung.
2. Eine sachliche Unbilligkeit der Einziehung einer Kindergeldrückforderung kann vorliegen, wenn das zurückgeforderte Kindergeld
bei der Berechnung von Sozialleistungen leistungsmindernd als Einkommen berücksichtigt wurde und eine nachträgliche Korrektur
der Sozialleistungen nicht möglich ist.
3. Hat der Berechtigte Kindergeld im Ergebnis doppelt erhalten, nämlich einmal durch Vorleistung des Jobcenters im Rahmen
der Sozialleistungen und einmal durch die Nachzahlung der Familienkasse, ohne dass eine Anrechnung der Nachzahlung auf die
Sozialleistungen erfolgte, so wird ihm durch die Rückforderung der Kindergeldüberzahlung lediglich ein gesetzlich nicht vorgesehener
Vorteil genommen. Dies ist für sich genommen nicht sachlich unbillig.
4. Fehlendes Verschulden des Kindergeldberechtigten an der Überzahlung kann ebenso wenig wie fehlerhaftes Verhalten der Finanzbehörde
für sich genommen zu einer sachlichen Unbilligkeit der Einziehung der Rückforderung führen.