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FG Bremen Urteil v. - 2 K 71/23

Gesetze: AO § 227, AO § 37 Abs. 2, AO § 5

Erlass einer Kindergeldrückforderung

gerichtliche Überprüfung der Entscheidung

sachliche Unbilligkeit

doppelter Erhalt von Kindergeld im Rahmen von Sozialleistungen sowie durch eine nicht auf die Sozialleistungen angerechnete Nachzahlung

Verschulden

Leitsatz

1. Bei dem Begriff der Unbilligkeit im Sinne des § 227 AO handelt es sich um einen gerichtlich überprüfbaren Rechtsbegriff und um die gesetzliche Voraussetzung einer behördlichen Ermessensentscheidung.

2. Eine sachliche Unbilligkeit der Einziehung einer Kindergeldrückforderung kann vorliegen, wenn das zurückgeforderte Kindergeld bei der Berechnung von Sozialleistungen leistungsmindernd als Einkommen berücksichtigt wurde und eine nachträgliche Korrektur der Sozialleistungen nicht möglich ist.

3. Hat der Berechtigte Kindergeld im Ergebnis doppelt erhalten, nämlich einmal durch Vorleistung des Jobcenters im Rahmen der Sozialleistungen und einmal durch die Nachzahlung der Familienkasse, ohne dass eine Anrechnung der Nachzahlung auf die Sozialleistungen erfolgte, so wird ihm durch die Rückforderung der Kindergeldüberzahlung lediglich ein gesetzlich nicht vorgesehener Vorteil genommen. Dies ist für sich genommen nicht sachlich unbillig.

4. Fehlendes Verschulden des Kindergeldberechtigten an der Überzahlung kann ebenso wenig wie fehlerhaftes Verhalten der Finanzbehörde für sich genommen zu einer sachlichen Unbilligkeit der Einziehung der Rückforderung führen.

Fundstelle(n):
FAAAJ-96761

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Nutzungsdauer:
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FG Bremen, Urteil v. 09.07.2025 - 2 K 71/23

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