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Finanzgericht Rheinland-Pfalz  Urteil v. - 3 K 1469/20

Gesetze: § 7 S. 2 GewStG ; § 2 Abs. 1 GewStG

Veräußerungsgewinn einer Mitunternehmerschaft bei Übertragung eines mehrheitsvermittelnden Mitunternehmeranteils und negativem Kapitalkonto vor Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht

Leitsatz

1. Der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils ist nach § 7 Satz 2 GewStG nur dann in den Gewerbeertrag der Mitunternehmerschaft einzubeziehen, wenn er nach Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht - nach Ingangsetzung des Betriebs - entsteht.

2. Wird der Mitunternehmeranteil vor der Betriebseröffnung veräußert, entsteht für Zwecke der Gewerbesteuer kein Veräußerungsgewinn.

Fundstelle(n):
AAAAJ-96754

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz , Urteil v. 26.11.2024 - 3 K 1469/20

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