Veräußerungsgewinn einer
Mitunternehmerschaft bei Übertragung eines mehrheitsvermittelnden
Mitunternehmeranteils und negativem Kapitalkonto vor Beginn der
sachlichen Gewerbesteuerpflicht
Leitsatz
1. Der Gewinn
aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils ist nach § 7 Satz
2 GewStG nur dann in den Gewerbeertrag der Mitunternehmerschaft
einzubeziehen, wenn er nach Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht
- nach Ingangsetzung des Betriebs - entsteht.
2. Wird der Mitunternehmeranteil
vor der Betriebseröffnung veräußert, entsteht für Zwecke der Gewerbesteuer
kein Veräußerungsgewinn.
Fundstelle(n): EFG 2025 S. 1301 Nr. 18 AAAAJ-96754
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Finanzgericht
Rheinland-Pfalz
, Urteil v. 26.11.2024 - 3 K 1469/20