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BGH Beschluss v. - 2 StR 26/25

Instanzenzug: LG Frankfurt Az: 5/22 Ks 10/23

Gründe

I.

1Das Landgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und festgestellt, dass die in Frankreich erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis eins zu eins auf die Strafe anzurechnen sei. Der im Ermittlungsverfahren bestellte Pflichtverteidiger des Angeklagten hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und das Rechtsmittel mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet.

2Nach Eingang der Akten beim Bundesgerichtshof hat der Angeklagte beantragt, seinen Pflichtverteidiger zu entpflichten und an dessen Stelle einen anderen Verteidiger beizuordnen. Zur Begründung hat der Angeklagte vorgetragen, er habe keinen Kontakt mehr zu seinem Pflichtverteidiger und rede nicht mehr mit ihm. Der Pflichtverteidiger hat sich zu dem Antrag des Angeklagten nicht geäußert.

II.

3Der Antrag ist unbegründet, da die Voraussetzungen für einen Pflichtverteidigerwechsel gemäß § 143a Abs. 3 und 2 StPO nicht vorliegen.

41. § 143a Abs. 3 StPO, der eine vereinfachte Regelung für den Pflichtverteidigerwechsel im Revisionsverfahren trifft, greift nicht ein. Der Angeklagte hat nicht innerhalb der Wochenfrist des § 143a Abs. 3 Satz 1 StPO den neu zu bestellenden Verteidiger bezeichnet.

52. Die Voraussetzungen für einen Wechsel des Pflichtverteidigers gemäß § 143a Abs. 2 StPO liegen ebenfalls nicht vor.

6Eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum bisherigen Pflichtverteidiger, § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Fall 1 StPO, ist nicht glaubhaft gemacht. Der Angeklagte ist durch seinen Pflichtverteidiger ordnungsgemäß verteidigt. Es besteht kein Anlass für die Annahme, das Vertrauensverhältnis zwischen dem Angeklagten und dem Pflichtverteidiger sei tatsächlich zerrüttet oder der Verteidiger sei unfähig, die Verteidigung ordnungsgemäß zu führen (vgl. hierzu , Rn. 4). Pauschale, weder näher ausgeführte noch sonst belegte Vorwürfe rechtfertigen eine Entpflichtung nicht (, NStZ 2025, 173, 174 Rn. 3). Auch sonst ist kein Grund ersichtlich, der einer angemessenen Verteidigung des Angeklagten entgegenstünde und einen Wechsel in der Person des Pflichtverteidigers geböte, § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Fall 2 StPO.

Menges

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:250725B2STR26.25.0

Fundstelle(n):
ZAAAJ-96724