Instanzenzug: LG Kaiserslautern Az: 5 T 26/25vorgehend AG Kaiserslautern Az: 5 K 60/21
Gründe
11. Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Erinnerung gegen den Kostenansatz, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter des Senats entscheidet, bleibt in der Sache ohne Erfolg, da die Kosten richtig berechnet worden sind. Mit Beschluss vom hat der Senat die von der Schuldnerin erhobene Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom als unzulässig verworfen. Nach Nr. 2242 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz in der damaligen Fassung ist in einem solchen Fall eine Festgebühr von 264 € zu erheben.
22. Soweit die Schuldnerin sich gegen die von dem Senat im Beschwerdeverfahren getroffene Entscheidung wendet, kann sie damit nicht gehört werden. Die Erinnerung gemäß § 66 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. , BeckRS 2016, 8610 Rn. 4).
33. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Haberkamp
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:110725BVZB23.25.0
Fundstelle(n):
FAAAJ-96722