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BGH Beschluss v. - X ZB 19/22

Instanzenzug: Az: X ZB 19/22 Beschlussvorgehend Az: 6 U 214/15vorgehend LG Mannheim Az: 7 O 49/15

Gründe

1I.    Der Senat hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden mit Beschluss vom die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Vorsitzenden des 6. Zivilsenats des als unzulässig verworfen und den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt.

2Mit Schreiben vom hat der Kläger Einwendungen gegen diesen Beschluss erhoben und unter anderem einen Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden Richter Dr. B.     gestellt.

3II.    Der Befangenheitsantrag ist unzulässig.

41.    Nach vollständigem Abschluss einer Instanz ist ein Ablehnungsgesuch gemäß § 42 ZPO grundsätzlich nicht mehr zulässig, weil damit die beteiligten Richter ihre richterliche Tätigkeit im konkreten Verfahren beendet haben. Die getroffene Entscheidung kann von dem Gericht, dem die im Anschluss daran abgelehnten Richter angehören, nicht mehr geändert werden.

52.    Ob das Schreiben des Klägers zugleich als Anhörungsrüge einzuordnen ist, kann offenbleiben.

6a)    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Ablehnung nach Verkündung einer unanfechtbaren Entscheidung grundsätzlich zulässig, wenn zusammen mit dem Ablehnungsantrag eine Anhörungsrüge erhoben wird; die Instanz ist dann nämlich noch nicht vollständig abgeschlossen (, NJW-RR 2022, 138 Rn. 6).

7Ein schutzwürdiges Interesse an einer Entscheidung über das Ablehnungsgesuch besteht jedoch nicht, wenn eine Anhörungsrüge von vornherein unzulässig ist (, NJW-RR 2022, 138 Rn. 7). Eine von vornherein unzulässige Anhörungsrüge führt nicht dazu, dass das durch eine abschließende Entscheidung untergegangene Ablehnungsrecht wiederauflebt.

8b)    Der Kläger rügt in seinem Schreiben die Verletzung rechtlichen Gehörs durch den Senatsbeschluss vom , erklärt jedoch zugleich, sein Schreiben sei nicht als Anhörungsrüge zu verstehen. Dies beruht auf seiner Auffassung, dieser Beschluss sei nicht wirksam gefasst worden.

9Sollte das Schreiben des Klägers als Anhörungsrüge zu verstehen sein, ist diese unzulässig, weil sie trotz Anwaltszwangs vom Kläger selbst erhoben wurde.

Deichfuß                                Kober-Dehm                                Rensen

                     Crummenerl                                 von Pückler

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:220725BXZB19.22.0

Fundstelle(n):
GAAAJ-96713