Instanzenzug: Az: VIa ZR 541/22 Urteilvorgehend Az: 4 U 90/22vorgehend LG Offenburg Az: 3 O 474/18 Urteil
Gründe
1Die Anhörungsrüge des Klägers gemäß § 321a ZPO hat keinen Erfolg.
I.
2Dass die Einwände der Revision gegen die Zurückweisung eines Anspruchs aus § 826 BGB durch das Berufungsgericht erfolglos sein dürften, ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angesprochen worden, ohne dass der Kläger die Möglichkeit zur Stellungnahme dazu genutzt hätte. Unabhängig davon betrifft entgegen der Auffassung des Klägers die Aufhebung und Zurückverweisung sämtliche deliktischen Ansprüche. Der Senat hat sich allein dazu verhalten, dass es im Ergebnis keinen revisionsrechtlichen Bedenken begegnet, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat.
II.
3Dies vorausgeschickt, ist die Anhörungsrüge unzulässig.
41. Hinsichtlich der nach Auffassung des Klägers im Senatsurteil übergangenen Ansprüche aus einer Garantie ist die Anhörungsrüge schon nicht statthaft. Insoweit ist die Notfrist des § 321a Abs. 2 ZPO nicht gewahrt, weil diese Ansprüche nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens waren. Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung ausweislich des Beschlusses vom dahin ausgelegt, der Kläger verfolge ausschließlich Ansprüche betreffend seine deliktische Schädigung. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten.
52. Im Übrigen ist die Anhörungsrüge mangels hinreichender Darlegung einer Gehörsverletzung gemäß § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO unzulässig.
6a) Soweit der Kläger meint, die fehlende Auseinandersetzung mit seinen Argumenten lege nahe, dass der Senat seinen Vortrag nicht berücksichtigt habe, genügt die Anhörungsrüge den gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht. Eine Anhörungsrüge ist nur zulässig, wenn mit ihr eine neue und eigenständige Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch das erkennende Gericht gerügt wird. Allein daraus, dass eine Verfahrensrüge gemäß § 564 Satz 1 ZPO ohne nähere Begründung zurückgewiesen worden ist, folgt keine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Vielmehr müssen besondere Umstände des Einzelfalls hinzutreten, aus denen sich klar ergibt, dass das Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Das ist in der Anhörungsrüge darzutun (vgl. , juris Rn. 3 mwN; Beschluss vom - V ZR 267/17, juris Rn. 1). Eine solche Darlegung enthält die Anhörungsrüge des Klägers nicht. Sie beschränkt sich auf die Wiederholung der Revisionsbegründung, die der Senat bei der Entscheidung zur Kenntnis genommen und berücksichtigt hat.
7b) Mit der Rüge einer unterbliebenen Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union legt der Kläger gleichfalls keinen Gehörsverstoß dar. Die Ausführungen in der Nichtzulassungsbeschwerde, auf die die Revisionsbegründung Bezug genommen hat, betreffen allein Fragen, die mit Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (, NJW 2023, 1111) beantwortet sind.
8Soweit der Kläger mit seiner Anhörungsrüge die Rechtsprechung des Senats mit Blick auf diese Entscheidung des Gerichtshofs und die Schlussanträge des Generalanwalts im Vorabentscheidungsverfahren C-251/23 vom für rechtsfehlerhaft hält, benennt er erneut keinen Gehörsverstoß, sondern trägt lediglich seine abweichende Rechtsauffassung vor. Das - mit dem Verfahren C-308/23 verbundene - Verfahren C-251/23 ist im Übrigen am durch Streichung ohne Entscheidung beendet worden (vgl. Amtsblatt der Europäischen Union vom - C/2025/2191). Unabhängig davon ist eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union aus den Gründen der Senatsentscheidung vom (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245, insbesondere Rn. 22 ff., 73 ff. und 80) nicht veranlasst (vgl. , NJW 2021, 3303 Rn. 33 und 39; BVerfG, NVwZ 2016, 378 Rn. 13; NJW 2022, 3413 Rn. 49 und 52).
93. Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet, weil der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
C. Fischer Möhring Messing
Tausch Pastohr
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:240625BVIAZR541.22.0
Fundstelle(n):
WAAAJ-96712