Abgabenordnung
3. Aufl. 2025
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Kapitel 16: Grundzüge des Steuerstraf- und -ordnungswidrigkeitenrechts
16.1 Vorbemerkungen
Die §§ 369 ff. AO enthalten zwar zahlreiche strafrechtliche Regelungen, jedoch ergibt sich allein aus ihnen nicht, ob jemand z. B. eine Steuerhinterziehung begangen hat. Vielmehr ist erst durch die Einbeziehung des allgemeinen Strafrechts (vgl. § 369 Abs. 2 AO; gemeint sind die Regelungen des StGB) und des besonderen Steuerrechts (z. B. EStG, UStG und GewStG) festzustellen, ob z. B. eine Steuer verkürzt wurde.
Steuerliche Auswirkungen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit ergeben sich insbesondere aus § 173 Abs. 2 AO bzgl. der Änderungsmöglichkeiten, aus § 169 Abs. 2 Satz 1 und § 171 Abs. 5, 7 und 9 AO bzgl. der Festsetzungsverjährung, aus § 235 AO bzgl. der Verzinsung und aus § 71 und § 219 Satz 2 AO bzgl. der Haftung.
16.1.1 Besonderheiten des Straf- und Strafprozessrechts
Das steuerliche Verfahren richtet sich nach der AO (vgl. § 393 Abs. 1 AO), das Steuerstrafverfahren hingegen nach dem in der StPO geregelten Strafprozessrecht und den Spezialvorschriften der §§ 385 ff. AO. Dies führt u. a. im Hinblick auf die abweichenden Ziele der Verfahren zu erheblichen Unterschieden.
So kann der Beschuldigte im Strafverfahren nicht zur Mitwirkung verpflichtet werden, sondern darf schweigen, ohne dass ihm d...