Abgabenordnung
3. Aufl. 2025
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Kapitel 15: Vollstreckung wegen Geldforderungen
15.1 Allgemeines
Das Vollstreckungsrecht für das steuerrechtliche Verwaltungsverfahren ist im sechsten Teil der AO (§§ 249–346 AO) geregelt. Diese Regelungen sind jedoch für das steuerrechtliche Vollstreckungsrecht nicht abschließend, sondern beinhalten eine Vielzahl von Verweisungen auf die allgemeinen Regelungen der ZPO und des ZVG. Die Vollstreckungsarten und die Durchführung der einzelnen Vollstreckungsmaßnahmen durch die Vollstreckungsbehörden sind weitgehend den Vorschriften der ZPO entnommen, aber den spezifischen Bedingungen des steuerlichen Verwaltungszwangsverfahrens angepasst. Dementsprechend kommen andere Gesetze – wie z. B. die ZPO – nur zur Anwendung, soweit die Vorschriften des sechsten Teils der AO dies ausdrücklich regeln.S. 232
Die Struktur der §§ 249 ff. AO lässt sich wie folgt darstellen:
Neben diesen gesetzlichen Regelungen bestehen besondere Verwaltungsanweisungen speziell für das abgabenrechtliche Vollstreckungsverfahren, die auf Art. 108 Abs. 7 GG basieren und Einzelheiten des Verfahrens regeln. Da diese Anweisungen die Verwaltung binden und die Verwaltung sie auch als bindend ansieht, kann sich ein durch ein Vollstreckungsverfahren Betroffener darauf berufen, dass sich die...