Abgabenordnung
3. Aufl. 2025
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Kapitel 13: Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) erlöschen gem. § 47 AO insbesondere durch
Aufrechnung (§ 226 AO),
Erlass (Festsetzungserlass (§ 163 AO) und Zahlungserlass (§ 227 AO)) sowie
Verjährung (Festsetzungsverjährung (§§ 169–171 AO) und Zahlungsverjährung (§§ 228–232 AO)).
Daneben gibt es auch weitere Erlöschensgründe. So dürfen z. B. Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nicht mehr gegenüber einem Steuerpflichtigen geltend gemacht werden, wenn sie in einem Insolvenz- oder Schuldenbereinigungsplan aufgenommen wurden (§ 254 Abs. 1 und § 308 Abs. 3 Satz 2 InsO). Ein festgesetztes Zwangsgeld erlischt hingegen gem. § 335 AO, wenn der Steuerpflichtige die ihm obliegende Verpflichtung, die erzwungen werden soll, erfüllt (vgl. S. 86 ff.).
Die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen hingegen z. B. nicht durch Niederschlagung (§ 261 AO), Hinterlegung (§§ 241 f. AO) oder Aufteilung einer Gesamtschuld (§ 268 AO).
13.1 Zahlung
Durch Eingang der Zahlung bei der zuständigen Finanzbehörde erlischt der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis. Voraussetzung ist, dass der zu begleichende Anspruch zuvor entstanden ist. Fällig muss er hingegen noch nicht sein.
Die Zahlung führt auch...