Abgabenordnung
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Kapitel 12: Das Rechtsbehelfsverfahren
12.1 Überblick
Ist der Steuerpflichtige mit einem steuerlichen Verwaltungsakt nicht einverstanden oder verweigert die Behörde einen von ihm begehrten Verwaltungsakt, so kann er sich außergerichtlich wehren, indem er einen Einspruch einlegt. Führt das Einspruchsverfahren nicht zu dem erhofften Erfolg, so ist der zweite denkbare Schritt des Steuerpflichtigen die Erhebung einer Klage vor dem Finanzgericht gem. § 40 Abs. 2 FGO. Diese Möglichkeit besteht ausnahmsweise auch ohne vorheriges Einspruchsverfahren (sog. „Sprungklage“, vgl. S. 200 f.) oder ohne vorherige Einspruchsentscheidung (sog. „Untätigkeitsklage“, vgl. S. 180). Gegen das Urteil des Finanzgerichts gibt es die Möglichkeit der Revision beim BFH (vgl. § 115 FGO).
Diese Rechtsschutzmöglichkeiten sind ein Ausfluss der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG, nach der jedem Steuerpflichtigen das Recht zusteht und eingeräumt werden muss, sich gegen Handlungen der Verwaltung zu wehren. Es ist allerdings zu unterscheiden zwischen außergerichtlichen (= kostenfreien; vgl. S. 174 ff.) und gerichtlichen (= kostenpflichtigen) Rechtsbehelfen (vgl. S. 199 ff.).
Mit den außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren werden vor allem drei Ziele verfo...