Abgabenordnung
3. Aufl. 2025
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Kapitel 7: Steuerbescheide und gleichgestellte Bescheide
7.1 Steuerbescheide
Das Steuerfestsetzungsverfahren endet durch die Festsetzung einer Steuer in einem Steuerbescheid oder durch einen Freistellungsbescheid. Bei den Steuerbescheiden sind zahlreiche Arten von Bescheiden zu unterscheiden.
7.1.1 Steuerbescheid
Bei Steuerbescheiden handelt es sich um eine Sonderform der Steuer-Verwaltungsakte. Folglich gelten für sie die allgemeinen Regeln, die jedoch durch Spezialregelungen für Steuerbescheide (z. B. § 157 AO) ergänzt werden. Dementsprechend sind die §§ 119–129 AO auf Steuerbescheide anwendbar, die §§ 130 und 131 AO hingegen nicht, da diese durch die §§ 172–177 AO verdrängt werden (vgl. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d AO).
Für Steuerbescheide gibt es zahlreiche Formerfordernisse: Der Bescheid muss vorbehaltlich abweichender Regelungen
schriftlich oder elektronisch erteilt werden (§ 157 Abs. 1 Satz 1 AO),
den Steuerschuldner,
die Steuerart,
den Steuerbetrag (alles § 157 Abs. 1 Satz 2 AO) und
den Steuerzeitraum (§ 119 Abs. 1 AO) zwingend enthalten sowie
die erlassene Behörde erkennen lassen (§ 119 Abs. 3 AO).
Fehlt eine dieser Angaben, ist der Bescheid gem. § 125 AO nichtig. Eine falsche Bezeichnung des Steuerschuldners ist insoweit aber unschädlich, sofern er sich nur eindeutig aus dem Anschriftenfeld oder dem Bescheid ergibt. Die...