Abgabenordnung
3. Aufl. 2025
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Kapitel 4: Der Verwaltungsakt
4.1 Der Begriff des Verwaltungsakts
Der Verwaltungsakt ist das Wort der Verwaltung, durch das die jeweilige Verwaltungsbehörde im Bereich der Hoheitsverwaltung tätig wird. Die AO definiert den Verwaltungsakt – entsprechend den Regelungen des allgemeinen Verwaltungsrechts (§ 35 VwVfG) – in § 118 Satz 1 AO. Danach ist ein Verwaltungsakt jede
Verfügung, Entscheidung oder andere behördliche Maßnahme …: Es handelt sich um jedes willentliche Verhalten einer Behörde (§ 6 Abs. 2 AO) bzw. die Kundgabe einer auf der Willensbildung der Behörde basierenden Entscheidung. Folglich sind davon jedoch nicht die Maßnahmen des Gesetzgebers, eines Gerichts oder einer Privatperson umfasst.
Setzt ein FG im Rahmen eines Urteils die Steuer neu fest, so liegt kein Verwaltungsakt vor, da es sich bei dem Gericht nicht um eine Behörde i. S. des § 6 AO handelt, sondern um ein Organ der Rechtspflege.
Ebenso liegt kein Verwaltungsakt vor, wenn der Arbeitgeber die LSt einbehält und an die zuständige Finanzbehörde abführt, da er durch die Einbehaltung nicht zu einer Behörde wird.
… auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts …: Es muss sich um eine einseitige Maßnahme im Verhältnis der Über- und Unterordnung handeln und nicht um ei...