Abgabenordnung
3. Aufl. 2025
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Kapitel 3: Fristen, Termine und Wiedereinsetzung
3.1 Termine
Ein „Termin“ ist ein Zeitpunkt, an dem eine Handlung vorzunehmen ist oder eine Rechtsfolge eintreten soll.
Der Steuerpflichtige wird vom Finanzamt gem. § 93 Abs. 5 Satz 1 AO zu einer mündlichen Auskunft an Amtsstelle für den 20.11. um 9:00 Uhr geladen.
Das Finanzamt fordert den Steuerpflichtigen auf, rückständige Beträge bis spätestens zum 1.12. zu zahlen.
Gemäß § 37 Abs. 1 EStG hat der Steuerpflichtige am 10.3., 10.6., 10.9. und 10.12. Vorauszahlungen auf die ESt zu leisten.
Frage:
Handelt es sich bei den Fällen a), b) und c) um Termine?
Lösung:
Es handelt sich um einen Termin, da die geforderte Auskunftsleistung nur zum angegebenen Zeitpunkt geleistet werden kann, und zwar weder davor noch danach.
Es ist nicht zwingend erforderlich, dass der Steuerpflichtige exakt am 1.12. zahlt („… bis zum …“). Es wurde lediglich ein Tag zur Abgrenzung eines Zeitraums benannt, so dass es sich nicht um einen Termin handelt.
Auch wenn die gesetzliche Formulierung den Eindruck erweckt, so handelt es sich doch nicht um Termine, da der Steuerpflichtige eben nicht z. B. am 10.3. leisten muss, sondern auch z. B. am 2., 4. oder 7.3. leisten kann. Auch hier geht es nicht um einen Z...