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VO (EU) 904/2010 Artikel 47m

Kapitel XIa: Bestimmungen über die Aufzeichnungspflichten für Steuerpflichtige, die die Lieferung von Gegenständen oder Erbringung von Dienstleistungen durch die Nutzung elektronischer Schnittstellen gemäß Artikel 242a der Richtlinie 2006/112/EG unterstützen [mit Wirkung v. 1.7.2028] [1]

Artikel 47m [mit Wirkung v. 1.7.2028] [2]

(1) Um Einsicht in die Aufzeichnungen eines Steuerpflichtigen gemäß Artikel 242a der Richtlinie 2006/112/EG zu erhalten, und unbeschadet des Absatzes 2 Unterabsatz 2 des genannten Artikels, richtet der Mitgliedstaat, in dem die in dem genannten Artikel erwähnte Lieferung der betreffenden Gegenstände bzw. Erbringung der betreffenden Dienstleistungen steuerbar ist, zunächst auf elektronischem Weg ein Ersuchen an einen Mitgliedstaat, in dem dem Steuerpflichtigen eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde.

(2) Geht bei einem Mitgliedstaat, in dem dem Steuerpflichtigen eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde, ein Ersuchen gemäß Absatz 1 ein, so übermittelt dieser Mitgliedstaat das Ersuchen unverzüglich auf elektronischem Weg an den Steuerpflichtigen.

(3) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass der Steuerpflichtige auf Ersuchen dem Mitgliedstaat, in dem ihm eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde und der das Ersuchen übermittelt hat, die angeforderten Aufzeichnungen auf elektronischem Weg übermittelt. Die Mitgliedstaaten gestatten, dass die Aufzeichnungen unter Verwendung eines Standardformulars übermittelt werden.

(4) Der Mitgliedstaat, in dem dem Steuerpflichtigen eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde und der das Ersuchen übermittelt hat, übermittelt die gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels erhaltenen Aufzeichnungen auf elektronischem Weg unverzüglich an den ersuchenden Mitgliedstaat, in dem die Lieferung der Gegenstände bzw. die Erbringung der Dienstleistungen gemäß Artikel 242a der Richtlinie 2006/112/EG steuerbar ist.

(5) Gehen die Aufzeichnungen beim ersuchenden Mitgliedstaat, in dem die Lieferung der Gegenstände bzw. die Erbringung der Dienstleistungen gemäß Artikel 242a der Richtlinie 2006/112/EG steuerbar ist, nicht innerhalb von 30 Tagen nach der Einreichung des Ersuchens ein, so kann dieser Mitgliedstaat jede in seinem nationalen Recht vorgesehene Maßnahme ergreifen, um diese Aufzeichnungen zu erhalten.

Fundstelle(n):
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IAAAJ-96614

1Anm. d. Red.: Kursives Kapitel XIa (Art. 47m bis 47o) eingefügt gem. Art. 2 Nr. 10 i. V. mit Art. 6 Unterabs. 3 Verordnung v. (ABl EU Nr. L, 2025/517, ) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Kursiver Art. 47m eingefügt gem. Art. 2 Nr. 10 i. V. mit Art. 6 Unterabs. 3 Verordnung v. (ABl EU Nr. L, 2025/517, ) mit Wirkung v. .