Kapitel XI: Bestimmungen betreffend die Sonderregelungen nach Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG
Abschnitt 3: Ab dem 1. Juli 2021 anwendbare Vorschriften [1]
Unterabschnitt 3: Kontrolle von Umsätzen und Steuerpflichtigen
Artikel 47j [2]
(1) Beschließt der Mitgliedstaat der Identifizierung, auf seinem Hoheitsgebiet behördliche Ermittlungen bei einem Steuerpflichtigen, der eine der Sonderregelungen nach Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch nimmt, oder gegebenenfalls bei einem Vermittler durchzuführen, so unterrichtet er zuvor die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten über die Ermittlungen.
Unterabsatz 1 gilt nur für behördliche Ermittlungen in Bezug auf die Sonderregelungen.
(2) Unbeschadet des Artikels 7 Absatz 4 gilt, falls der Mitgliedstaat des Verbrauchs beschließt, dass behördliche Ermittlungen erforderlich sind, dass er zunächst mit dem Mitgliedstaat der Identifizierung die Notwendigkeit solcher Ermittlungen bespricht.
Wird eine Einigung über die Notwendigkeit behördlicher Ermittlungen erzielt, so unterrichtet der Mitgliedstaat der Identifizierung die anderen Mitgliedstaaten.
Dies hindert die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran, Maßnahmen im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften zu ergreifen.
(3) Jeder Mitgliedstaat übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission nähere Angaben zu der für die Koordinierung der behördlichen Ermittlungen in diesem Mitgliedstaat zuständigen Behörde.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
IAAAJ-96614
1Anm. d. Red.: Abschnitt 3 (Artikel 47a bis 47l) eingefügt gem. VO v. (ABl EU Nr. L 348 S. 1, ber. 2018 Nr. L 125 S. 15 und 2019 Nr. L 196 S. 17), i. d. F. des Art. 1 VO v. (ABl EU Nr. L 244 S. 1), mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Gemäß
Art. 2 Nr. 9 i. V. mit Art. 6 Unterabs. 3 Verordnung v. 11.3.2025 (ABl EU Nr.
L, 2025/517, 25.3.2025) erhält Art. 47j Abs. 2 Unterabs. 1 mit Wirkung v.
1.7.2028 folgende Fassung:
„Beschließt der Mitgliedstaat
des Verbrauchs bzw. der Mitgliedstaat, aus dem oder in den die Gegenstände
versandt oder befördert wurden, dass behördliche Ermittlungen erforderlich
sind, so gilt unbeschadet des Artikels 7 Absatz 4, dass der betreffende
Mitgliedstaat zunächst mit dem Mitgliedstaat der Identifizierung die
Notwendigkeit solcher Ermittlungen bespricht.“