Kapitel XI: Bestimmungen betreffend die Sonderregelungen nach Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG
Abschnitt 3: Ab dem 1. Juli 2021 anwendbare Vorschriften [1]
Unterabschnitt 3: Kontrolle von Umsätzen und Steuerpflichtigen
Artikel 47i [2]
(1) Um gemäß den Artikeln 369, 369k und 369x der Richtlinie 2006/112/EG Einsicht in die Aufzeichnungen eines Steuerpflichtigen oder Vermittlers zu erhalten, richtet der Mitgliedstaat des Verbrauchs zunächst auf elektronischem Weg ein Ersuchen an den Mitgliedstaat der Identifizierung.
(2) Geht beim Mitgliedstaat der Identifizierung ein Ersuchen gemäß Absatz 1 ein, so übermittelt er dieses unverzüglich auf elektronischem Weg an den Steuerpflichtigen oder seinen Vermittler.
(3) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass der Steuerpflichtige oder sein Vermittler auf Ersuchen dem Mitgliedstaat der Identifizierung die angesuchten Aufzeichnungen auf elektronischem Weg übermittelt. Die Mitgliedstaaten akzeptieren, dass die Aufzeichnungen unter Verwendung eines Standardformulars übermittelt werden können.
(4) Der Mitgliedstaat der Identifizierung übermittelt diese Aufzeichnungen unverzüglich auf elektronischem Weg an den ersuchenden Mitgliedstaat des Verbrauchs.
(5) Gehen die Aufzeichnungen beim ersuchenden Mitgliedstaat des Verbrauchs nicht innerhalb von 30 Tagen nach der Einreichung des Ersuchens ein, so kann dieser Mitgliedstaat jede in seinem nationalen Recht vorgesehene Maßnahme ergreifen, um diese Aufzeichnungen zu erhalten.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
IAAAJ-96614
1Anm. d. Red.: Abschnitt 3 (Artikel 47a bis 47l) eingefügt gem. VO v. (ABl EU Nr. L 348 S. 1, ber. 2018 Nr. L 125 S. 15 und 2019 Nr. L 196 S. 17), i. d. F. des Art. 1 VO v. (ABl EU Nr. L 244 S. 1), mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Gemäß
Art. 2 Nr. 7 i. V. mit Art. 6 Unterabs. 3 Verordnung v. 11.3.2025 (ABl EU Nr.
L, 2025/517, 25.3.2025) wird Art. 47i mit Wirkung v. 1.7.2028 wie folgt
geändert:
a) Abs. 1 erhält folgende
Fassung:
„(1) Um gemäß den Artikeln 369, 369k, 369x und
369xk der Richtlinie 2006/112/EG Einsicht in die Aufzeichnungen eines
Steuerpflichtigen oder Vermittlers zu erhalten, richtet der Mitgliedstaat des
Verbrauchs bzw. der Mitgliedstaat, aus dem oder in den die Gegenstände versandt
oder befördert wurden, zunächst auf elektronischem Weg ein Ersuchen an den
Mitgliedstaat der Identifizierung.“
b) Die Abs. 4 und 5 erhalten
folgende Fassung:
„(4) Der Mitgliedstaat der
Identifizierung übermittelt diese Aufzeichnungen unverzüglich auf
elektronischem Weg an den ersuchenden Mitgliedstaat des Verbrauchs bzw. den
ersuchenden Mitgliedstaat, aus dem oder in den die Gegenstände versandt oder
befördert wurden.
(5) Gehen die Aufzeichnungen beim ersuchenden
Mitgliedstaat des Verbrauchs bzw. beim ersuchenden Mitgliedstaat, aus dem oder
in den die Gegenstände versandt oder befördert wurden, nicht innerhalb von 30
Tagen nach der Einreichung des Ersuchens ein, so kann dieser Mitgliedstaat alle
in seinem nationalen Recht vorgesehenen Maßnahmen ergreifen, um diese
Aufzeichnungen zu erhalten.“