Kapitel XI: Bestimmungen betreffend die Sonderregelungen nach Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG
Abschnitt 3: Ab dem 1. Juli 2021 anwendbare Vorschriften [1]
Unterabschnitt 2: Informationsaustausch
Artikel 47d [2]
(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Mehrwertsteuererklärung mit den in den Artikeln 365, 369g und 369t der Richtlinie 2006/112/EG genannten Angaben auf elektronischem Weg übermittelt werden muss.
(2) Der Mitgliedstaat der Identifizierung übermittelt spätestens 20 Tage nach Ablauf des Monats, in dem die Steuererklärung eingegangen ist, die Angaben gemäß Absatz 1 auf elektronischem Weg der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats des Verbrauchs.
Der Mitgliedstaat der Identifizierung übermittelt außerdem die Angaben gemäß Artikel 369g Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG der zuständigen Behörde jedes anderen Mitgliedstaats, von dem aus Gegenstände versandt oder befördert werden, und die Angaben gemäß Artikel 369g Absatz 3 der Richtlinie 2006/112/EG der zuständigen Behörde jedes betroffenen Mitgliedstaats der Niederlassung.
Die Mitgliedstaaten, die die Abgabe der Mehrwertsteuererklärung in einer anderen Landeswährung als dem Euro vorgeschrieben haben, rechnen die Beträge in Euro um; hierfür ist der Umrechnungskurs des letzten Tages des Steuerzeitraums zu verwenden. Die Umrechnung erfolgt auf der Grundlage der Umrechnungskurse, die von der Europäischen Zentralbank für den betreffenden Tag oder, falls an diesem Tag keine Veröffentlichung erfolgt, für den nächsten Tag, an dem eine Veröffentlichung erfolgt, veröffentlicht werden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
IAAAJ-96614
1Anm. d. Red.: Abschnitt 3 (Artikel 47a bis 47l) eingefügt gem. VO v. (ABl EU Nr. L 348 S. 1, ber. 2018 Nr. L 125 S. 15 und 2019 Nr. L 196 S. 17), i. d. F. des Art. 1 VO v. (ABl EU Nr. L 244 S. 1), mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Gemäß
Art. 2 Nr. 5 i. V. mit Art. 6 Unterabs. 3 Verordnung v. 11.3.2025 (ABl EU Nr.
L, 2025/517, 25.3.2025) erhält Art. 47d mit Wirkung v. 1.7.2028 folgende
Fassung:
„Artikel 47d
(1)
Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Mehrwertsteuererklärung mit den in den
Artikeln 365, 369g, 369t und 369xg der Richtlinie 2006/112/EG genannten Angaben
auf elektronischem Weg übermittelt wird.
(2) Der Mitgliedstaat
der Identifizierung übermittelt nach dem Zeitpunkt, zu dem die
Mehrwertsteuererklärung gemäß der Richtlinie 2006/112/EG übermittelt werden
musste, spätestens jedoch 20 Tage nach Ablauf des Monats, in dem die
Mehrwertsteuererklärung übermittelt werden musste, die Angaben gemäß Absatz 1
des vorliegenden Artikels auf elektronischem Weg der zuständigen Behörde des
Mitgliedstaats des Verbrauchs bzw. den zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten, aus denen und in die die Gegenstände versandt oder befördert
wurden.
Der Mitgliedstaat der Identifizierung übermittelt
außerdem die Angaben gemäß Artikel 369g Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG der
zuständigen Behörde jedes anderen Mitgliedstaats, von dem aus Gegenstände
versandt oder befördert werden, und die Angaben gemäß Artikel 369g Absatz 3 der
Richtlinie 2006/112/EG der zuständigen Behörde jedes betroffenen Mitgliedstaats
der Niederlassung.
Die Mitgliedstaaten, die die Abgabe der
Mehrwertsteuererklärung in einer anderen Landeswährung als dem Euro
vorgeschrieben haben, rechnen die Beträge in Euro um; hierfür ist der
Umrechnungskurs des letzten Tages des Steuerzeitraums zu verwenden. Die
Umrechnung erfolgt auf der Grundlage der Umrechnungskurse, die von der
Europäischen Zentralbank für den betreffenden Tag oder, falls an diesem Tag
keine Veröffentlichung erfolgt, für den nächsten Tag, an dem eine
Veröffentlichung erfolgt, veröffentlicht werden.“