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VO (EU) 904/2010 Artikel 47b

Kapitel XI: Bestimmungen betreffend die Sonderregelungen nach Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG

Abschnitt 3: Ab dem 1. Juli 2021 anwendbare Vorschriften [1]

Unterabschnitt 2: Informationsaustausch

Artikel 47b [2]

(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die von dem Steuerpflichtigen, der die Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 2 der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch nimmt, gemäß Artikel 361 der genannten Richtlinie bei Aufnahme seiner Tätigkeit dem Mitgliedstaat der Identifizierung zu übermittelnden Angaben auf elektronischem Weg übermittelt werden müssen. Entsprechende Angaben zur Identifizierung des Steuerpflichtigen, der die Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 3 der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch nimmt, sind bei Aufnahme seiner Tätigkeit gemäß Artikel 369c der genannten Richtlinie elektronisch zu übermitteln. Jede Änderung der nach Artikel 361 Absatz 2 und Artikel 369c der Richtlinie 2006/112/EG zu übermittelnden Angaben wird ebenfalls auf elektronischem Weg übermittelt.

(2) Der Mitgliedstaat der Identifizierung übermittelt den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Monats, in dem die Angaben des Steuerpflichtigen eingegangen sind, der eine der Sonderregelungen nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitte 2 und 3 der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch nimmt, auf elektronischem Weg die Angaben gemäß Absatz 1. Der Mitgliedstaat der Identifizierung teilt den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten auf gleichem Weg die in den Abschnitten 2 und 3 erwähnten Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern mit.

(3) Der Mitgliedstaat der Identifizierung unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten unverzüglich auf elektronischem Weg, wenn der Steuerpflichtige, der eine der Sonderregelungen nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitte 2 und 3 der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch nimmt, von dieser Sonderregelung ausgeschlossen wird.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
IAAAJ-96614

1Anm. d. Red.: Abschnitt 3 (Artikel 47a bis 47l) eingefügt gem. VO v. (ABl EU Nr. L 348 S. 1, ber. 2018 Nr. L 125 S. 15 und 2019 Nr. L 196 S. 17), i. d. F. des Art. 1 VO v. (ABl EU Nr. L 244 S. 1), mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 2 Nr. 4 i. V. mit Art. 6 Unterabs. 3 Verordnung v. 11.3.2025 (ABl EU Nr. L, 2025/517, 25.3.2025) erhält Art. 47b mit Wirkung v. 1.7.2028 folgende Fassung:
Artikel 47b
(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass Steuerpflichtige, die die Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 2 der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch nehmen, dem Mitgliedstaat der Identifizierung auf elektronischem Weg die Angaben nach Artikel 361 der genannten Richtlinie übermitteln.
Steuerpflichtige, die die Sonderregelungen nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitte 3 und 5 der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch nehmen, übermitteln bei Aufnahme ihrer Tätigkeit dem Mitgliedstaat der Identifizierung auf elektronischem Weg die Angaben für ihre Identifizierung nach den Artikeln 369c und 369xc der genannten Richtlinie.
Steuerpflichtige übermitteln zudem jede Änderung der nach Artikel 361 Absatz 2, Artikel 369c und Artikel 369xc der Richtlinie 2006/112/EG zu übermittelnden Angaben auf elektronischem Weg.
(2) Der Mitgliedstaat der Identifizierung übermittelt den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Monats, in dem die Angaben des Steuerpflichtigen eingegangen sind, der eine der Sonderregelungen nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitte 2, 3 und 5 der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch nimmt, auf elektronischem Weg die Angaben gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels. Der Mitgliedstaat der Identifizierung teilt den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten auf gleichem Weg die in den genannten Abschnitten erwähnten Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern mit.
(3) Wird ein Steuerpflichtiger, der eine der Sonderregelungen nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitte 2, 3 und 5 der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch nimmt, von der betreffenden Sonderregelung ausgeschlossen, so unterrichtet der Mitgliedstaat der Identifizierung die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten unverzüglich auf elektronischem Weg darüber.“