Kapitel IX: Unterrichtung der Steuerpflichtigen
Artikel 31 [1] [2]
(1) Die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats gewährleisten, dass Personen, die an innergemeinschaftlichen Lieferungen von Gegenständen oder innergemeinschaftlichen Dienstleistungen beteiligt sind, und nichtansässige steuerpflichtige Personen, die Dienstleistungen erbringen, für die Zwecke solcher Umsätze auf elektronischem Weg eine Bestätigung der Gültigkeit der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer einer bestimmten Person sowie des damit verbundenen Namens und der damit verbundenen Anschrift erhalten können. Diese Informationen müssen den Angaben gemäß Artikel 17 entsprechen.
(2) Jeder Mitgliedstaat bestätigt auf elektronischem Weg den Namen und die Anschrift der Person, der die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde, im Einklang mit seinen nationalen Datenschutzbestimmungen.
(2a) Jeder Mitgliedstaat bestätigt auf elektronischem Weg, dass es sich bei dem Steuerpflichtigen, dem die individuelle Identifikationsnummer nach Artikel 284 Absatz 3 der Richtlinie 2006/112/EG erteilt wurde, um ein von der Steuer befreites Kleinunternehmen handelt. In der Bestätigung sind der Mitgliedstaat oder die Mitgliedstaaten anzugeben, in dem bzw. in denen der Steuerpflichtige die Steuerbefreiung in Anspruch nimmt.
(3) (weggefallen)
Fundstelle(n):
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IAAAJ-96614
1Anm. d. Red.: Art. 31 Abs. 1 i. d. F., Abs. 3 weggefallen gem. VO v. 5.12.2017 (ABl EU Nr. L 348 S. 1, ber. 2018 Nr. L 125 S. 15 und 2019 Nr. L 196 S. 17), i. d. F. des Art. 1 Nr. 2 VO v. 20.7.2020 (ABl EU Nr. L 244 S. 1), mit Wirkung v. 1.7.2021; Abs. 2a eingefügt gem. VO v. 18.2.2020 (ABl EU Nr. L 62 S. 13) mit Wirkung v. 1.1.2025.
2Anm. d. Red.: Gemäß
Art. 5 Nr. 4 i. V. mit Art. 6 Unterabs. 6 Verordnung v. 11.3.2025 (ABl EU Nr.
L, 2025/517, 25.3.2025) erhält Art. 31 Abs. 1 mit Wirkung v. 1.7.2032 folgende
Fassung:
„(1) Die zuständigen Behörden jedes
Mitgliedstaats gewährleisten, dass Personen, die an innergemeinschaftlichen
Lieferungen von Gegenständen oder innergemeinschaftlichen Dienstleistungen
beteiligt sind, und nichtansässige steuerpflichtige Personen, die
Dienstleistungen erbringen, für die Zwecke solcher Umsätze auf elektronischem
Weg eine Bestätigung der Gültigkeit der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer
einer bestimmten Person sowie des damit verbundenen Namens und der damit
verbundenen Anschrift erhalten können. Diese Informationen müssen den Angaben
gemäß Artikel 24g Absatz 2 entsprechen.“