Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen
Artikel 3 [1]
Die zuständigen Behörden sind die Behörden, in deren Namen diese Verordnung entweder unmittelbar oder im Auftrag angewandt wird.
Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis spätestens 1. Dezember 2010 mit, welches seine zuständige Behörde für die Zwecke dieser Verordnung ist; er setzt die Kommission unverzüglich von jeder Änderung in Kenntnis.
Kroatien teilt der Kommission bis spätestens mit, welches seine zuständige Behörde für die Zwecke dieser Verordnung ist, und setzt die Kommission von nachfolgenden Änderungen im Einklang mit Absatz 2 in Kenntnis.
Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten ein Verzeichnis der zuständigen Behörden zur Verfügung und veröffentlicht diese Information im Amtsblatt der Europäischen Union.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
IAAAJ-96614
1Anm. d. Red.: Art. 3 i. d. F. der VO v. 13.5.2013 (ABl EU Nr. L 158 S. 1) mit Wirkung v. 1.7.2013.