Kapitel V: Erhebung, Speicherung und Austausch bestimmter Informationen [1]
Abschnitt 3: Zentrales elektronisches Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem [mit Wirkung v. 1.7.2030] [2]
Artikel 24l [mit Wirkung v. 1.7.2030] [3]
(1) Die Kosten der Einrichtung, des Betriebs und der Pflege des zentralen MIAS gehen zulasten des Gesamthaushaltsplans der Union. Diese Kosten umfassen die Kosten für die sichere Verbindung zwischen dem zentralen MIAS und den in Artikel 24g Absatz 2 genannten nationalen elektronischen Systemen sowie die Kosten der Dienstleistungen, die für die Ausführung der in Artikel 24j aufgeführten Funktionen erforderlich sind.
(2) Jeder Mitgliedstaat trägt die Kosten und ist verantwortlich für alle Entwicklungen in seinem nationalen elektronischen System nach Artikel 24g Absatz 2, die erforderlich sind, um den Informationsaustausch unter Verwendung des Gemeinsamen Kommunikationsnetzes (CCN) oder eines ähnlichen sicheren Netzes zu ermöglichen.
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IAAAJ-96614
1Anm. d. Red.: Kapitelüberschrift i. d. F. der VO v. (ABl EU Nr. L 62 S. 1) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Kursiver Abschnitt 3 (Art. 24g bis 24m) eingefügt gem. Art. 4 Nr. 3 i. V. mit Art. 6 Unterabs. 5 Verordnung v. (ABl EU Nr. L, 2025/517, ) mit Wirkung v. .
3Anm. d. Red.: Kursiver Art. 24l eingefügt gem. Art. 4 Nr. 3 i. V. mit Art. 6 Unterabs. 5 Verordnung v. (ABl EU Nr. L, 2025/517, ) mit Wirkung v. .