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VO (EU) 904/2010 Artikel 24k

Kapitel V: Erhebung, Speicherung und Austausch bestimmter Informationen [1]

Abschnitt 3: Zentrales elektronisches Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem [mit Wirkung v. 1.7.2030] [2]

Artikel 24k [mit Wirkung v. 1.7.2030] [3]

(1) Jeder Mitgliedstaat gestattet – im Einklang mit den in Absatz 3 Buchstabe b genannten Zugriffsberechtigungen – den folgenden Beamten automatisierten Zugang zum zentralen MIAS:

  1. den Beamten, die von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats zum direkten Zugang zu den Informationen im zentralen MIAS ermächtigt sind;

  2. den Eurofisc-Verbindungsbeamten gemäß Artikel 36 Absatz 1, die eine persönliche Nutzerberechtigung für das zentrale MIAS besitzen, wenn der Zugang im Zusammenhang mit einer Ermittlung wegen des Verdachts auf Mehrwertsteuerbetrug steht oder dazu dient, Mehrwertsteuerbetrug aufzudecken;

  3. den durch die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats ermächtigten Beamten, die die Anforderungen des Artikels 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG prüfen.

(2) Jeder Mitgliedstaat gestattet – im Einklang mit den in Absatz 3 Buchstabe b genannten Zugriffsberechtigungen – den folgenden elektronischen Systemen automatisierten Zugang zum zentralen MIAS:

  1. den nationalen elektronischen Systemen des betreffenden Mitgliedstaats zur Prüfung der Anforderungen des Artikels 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG;

  2. den nationalen elektronischen Systemen gemäß Artikel 24g Absatz 2 für die in Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Zwecke;

  3. dem CESOP gemäß Artikel 24a;

  4. den elektronischen Systemen für den raschen Austausch, die Verarbeitung und die Analyse gezielter Informationen über grenzüberschreitenden Betrug durch Eurofisc.

(3) Die Kommission legt im Wege eines Durchführungsrechtsakts Folgendes fest:

  1. die praktischen Modalitäten für die Identifikation der in den Absätzen 1 und 2 genannten Beamten und elektronischen Systeme;

  2. die technischen Einzelheiten betreffend den Zugang und die genauen Zugriffsberechtigungen der in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Beamten und elektronischen Systeme zu den Informationen gemäß Artikel 24j Buchstaben a bis g und die genauen Daten im zentralen MIAS, zu denen Zugang gewährt wird.

Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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IAAAJ-96614

1Anm. d. Red.: Kapitelüberschrift i. d. F. der VO v. (ABl EU Nr. L 62 S. 1) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Kursiver Abschnitt 3 (Art. 24g bis 24m) eingefügt gem. Art. 4 Nr. 3 i. V. mit Art. 6 Unterabs. 5 Verordnung v. (ABl EU Nr. L, 2025/517, ) mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: Kursiver Art. 24k eingefügt gem. Art. 4 Nr. 3 i. V. mit Art. 6 Unterabs. 5 Verordnung v. (ABl EU Nr. L, 2025/517, ) mit Wirkung v. .