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VO (EU) 904/2010 Artikel 24j

Kapitel V: Erhebung, Speicherung und Austausch bestimmter Informationen [1]

Abschnitt 3: Zentrales elektronisches Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem [mit Wirkung v. 1.7.2030] [2]

Artikel 24j [mit Wirkung v. 1.7.2030] [3]

Das zentrale MIAS hat in Bezug auf die eingegangenen Informationen gemäß Artikel 24g Absatz 2 folgende Funktionen:

  1. Speicherung der Angaben gemäß den Buchstaben b, c und d des vorliegenden Absatzes und gemäß Artikel 24g Absatz 2;

  2. Abgleich der gemäß Titel XI Kapitel 6 Abschnitt 1 der Richtlinie 2006/112/EG erhobenen Informationen und die Bereitstellung des Ergebnisses dieses Abgleichs an die Mitgliedstaaten, die von Steuerpflichtigen die Übermittlung von Daten gemäß Artikel 264 dieser Richtlinie in Bezug auf die in Artikel 262 Absatz 1 Buchstaben b und d dieser Richtlinie aufgeführten Umsätze verlangen;

  3. Aggregierung der gemäß Artikel 213 der Richtlinie 2006/112/EG erhobenen Informationen zu Personen, denen eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde, und Zugänglichmachung der folgenden Angaben für die in Artikel 24k der vorliegenden Verordnung genannten Beamten oder elektronischen Systeme:

    1. Gesamtwert aller innergemeinschaftlichen Lieferungen von Gegenständen und Gesamtwert aller innergemeinschaftlichen Dienstleistungen an Personen, denen in einem Mitgliedstaat eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde, durch alle Unternehmen, die in jedem anderen Mitgliedstaat eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erhalten haben;

    2. Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern der Personen, die die Lieferungen und Dienstleistungen gemäß Ziffer i getätigt oder erbracht haben;

    3. Gesamtwert aller Lieferungen oder Dienstleistungen nach Ziffer i durch jede der in Ziffer ii genannten Personen an jede Person, der in einem Mitgliedstaat eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde; und

    4. Gesamtwert aller Lieferungen oder Dienstleistungen nach Ziffer i durch jede der in Ziffer ii genannten Personen an jede Person, der in einem anderen Mitgliedstaat eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde;

  4. Verarbeitung von Informationen nebst den gemäß der vorliegenden Verordnung übermittelten oder erhobenen Informationen;

  5. Zugänglichmachung der Informationen gemäß Artikel 24g Absatz 2 und den Buchstaben b, c und d des vorliegenden Absatzes für die in Artikel 24k genannten Beamten oder elektronischen Systeme gemäß den in Artikel 24k Absatz 3 Buchstabe b genannten Zugriffsberechtigungen;

  6. Bestätigung der Gültigkeit der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer einer bestimmten Person sowie des damit verbundenen Namens und der damit verbundenen Anschrift; und

  7. Führung eines Protokollsystems zur Aufzeichnung der Informationen, auf die die in Artikel 24k genannten Beamten oder elektronischen Systeme zugreifen, und des Zeitpunkts des Zugriffs.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
IAAAJ-96614

1Anm. d. Red.: Kapitelüberschrift i. d. F. der VO v. (ABl EU Nr. L 62 S. 1) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Kursiver Abschnitt 3 (Art. 24g bis 24m) eingefügt gem. Art. 4 Nr. 3 i. V. mit Art. 6 Unterabs. 5 Verordnung v. (ABl EU Nr. L, 2025/517, ) mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: Kursiver Art. 24j eingefügt gem. Art. 4 Nr. 3 i. V. mit Art. 6 Unterabs. 5 Verordnung v. (ABl EU Nr. L, 2025/517, ) mit Wirkung v. .