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VO (EU) 904/2010 Artikel 24i

Kapitel V: Erhebung, Speicherung und Austausch bestimmter Informationen [1]

Abschnitt 3: Zentrales elektronisches Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem [mit Wirkung v. 1.7.2030] [2]

Artikel 24i [mit Wirkung v. 1.7.2030] [3]

(1) Die Mitgliedstaaten nehmen automatische Aktualisierungen des zentralen MIAS vor, um sicherzustellen, dass die in Artikel 214 der Richtlinie 2006/112/EG genannte Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer im zentralen MIAS in folgenden Fällen als ungültig ausgewiesen wird:

  1. Eine Person, der eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde, hat mitgeteilt, dass sie ihre wirtschaftliche Tätigkeit gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2006/112/EG aufgegeben hat, oder hat nach Auffassung der zuständigen Behörde ihre wirtschaftliche Tätigkeit aufgegeben;

  2. eine Person hat zur Erlangung einer Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer falsche Angaben gemacht, die – wenn sie der Steuerbehörde bekannt gewesen wären – zur Nichterteilung oder zum Entzug der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer geführt hätten;

  3. eine Person hat Änderungen in Bezug auf ihre Angaben nicht mitgeteilt, die – wenn sie der Steuerbehörde bekannt gewesen wären – zur Nichterteilung oder zum Entzug der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer geführt hätten.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a haben die betreffenden Personen das Recht, mit anderen Mitteln nachzuweisen, dass eine wirtschaftliche Tätigkeit besteht.

Die in Unterabsatz 1 aufgeführten Fälle gelten unbeschadet etwaiger nationaler Vorschriften, in denen weitere Fälle vorgesehen sind.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a betrachtet die zuständige Behörde eine wirtschaftliche Tätigkeit zumindest in folgenden Fällen als aufgegeben:

  1. Die Person, der eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde, hat es versäumt, innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Frist für die Abgabe der ersten versäumten Mehrwertsteuererklärung Mehrwertsteuererklärungen abzugeben, obwohl sie dazu verpflichtet war;

  2. Die Person, der eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde, hat es versäumt, innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Frist für die Übermittlung der Daten für den ersten Umsatz Daten zu innergemeinschaftlichen Lieferungen von Gegenständen bzw. zur innergemeinschaftlichen Erbringung von Dienstleistungen zu übermitteln, obwohl sie dazu verpflichtet war.

Die in Unterabsatz 1 aufgeführten Fälle gelten unbeschadet etwaiger nationaler Vorschriften, in denen weitere Fälle vorgesehen sind.

Fundstelle(n):
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IAAAJ-96614

1Anm. d. Red.: Kapitelüberschrift i. d. F. der VO v. (ABl EU Nr. L 62 S. 1) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Kursiver Abschnitt 3 (Art. 24g bis 24m) eingefügt gem. Art. 4 Nr. 3 i. V. mit Art. 6 Unterabs. 5 Verordnung v. (ABl EU Nr. L, 2025/517, ) mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: Kursiver Art. 24i eingefügt gem. Art. 4 Nr. 3 i. V. mit Art. 6 Unterabs. 5 Verordnung v. (ABl EU Nr. L, 2025/517, ) mit Wirkung v. .