Kapitel V: Erhebung, Speicherung und Austausch bestimmter Informationen [1]
Abschnitt 3: Zentrales elektronisches Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem [mit Wirkung v. 1.7.2030] [2]
Artikel 24h [mit Wirkung v. 1.7.2030] [3]
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen für die Aktualisierung, Ergänzung und genaue Führung der in das zentrale MIAS eingestellten Informationen.
Die Kommission legt im Wege eines Durchführungsrechtsakts die Kriterien fest, nach denen bestimmt wird, welche Änderungen nicht relevant, wesentlich oder zweckmäßig genug sind, um an das zentrale MIAS übermittelt zu werden. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen durch entsprechende Maßnahmen sicher, dass die Angaben, die Steuerpflichtige oder nichtsteuerpflichtige juristische Personen machen, um nach Artikel 214 der Richtlinie 2006/112/EG eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer zu erhalten, ihrer Beurteilung nach vollständig und richtig sind, bevor diese Angaben an das zentrale MIAS übermittelt werden.
Die Mitgliedstaaten führen die gemäß den Ergebnissen ihrer Risikoanalyse erforderlichen Verfahren zur Überprüfung der Angaben nach Unterabsatz 1 ein. Die Überprüfung erfolgt in der Regel vor der Erteilung der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder, falls vor der Erteilung nur eine vorläufige Überprüfung vorgenommen wird, binnen höchstens sechs Monaten nach Erteilung der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer.
(3) Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die auf nationaler Ebene eingeführten Maßnahmen zur Gewährleistung der Qualität und Zuverlässigkeit der Informationen gemäß Absatz 2.
(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln automatisch die Informationen nach Artikel 24g Absatz 2 unverzüglich an das zentrale MIAS.
Die Kommission legt in einem Durchführungsrechtsakt die Einzelheiten zu den zulässigen technischen Verzögerungen fest. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(5) Abweichend von Absatz 4 des vorliegenden Artikels übermitteln die Mitgliedstaaten die in Artikel 24g Absatz 2 Buchstabe a genannten Informationen spätestens einen Tag nach der Erhebung der vom Steuerpflichtigen an die zuständigen Behörden übermittelten Informationen automatisch an das zentrale MIAS.
(6) Die in Artikel 24g Absatz 2 genannten Informationen sind im zentralen MIAS zehn Jahre lang ab dem Ende des Jahres verfügbar, in dem die Informationen an das zentrale MIAS übermittelt wurden.
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IAAAJ-96614
1Anm. d. Red.: Kapitelüberschrift i. d. F. der VO v. (ABl EU Nr. L 62 S. 1) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Kursiver Abschnitt 3 (Art. 24g bis 24m) eingefügt gem. Art. 4 Nr. 3 i. V. mit Art. 6 Unterabs. 5 Verordnung v. (ABl EU Nr. L, 2025/517, ) mit Wirkung v. .
3Anm. d. Red.: Kursiver Art. 24h eingefügt gem. Art. 4 Nr. 3 i. V. mit Art. 6 Unterabs. 5 Verordnung v. (ABl EU Nr. L, 2025/517, ) mit Wirkung v. .