Suchen Barrierefrei
VO (EU) 904/2010 Artikel 24g

Kapitel V: Erhebung, Speicherung und Austausch bestimmter Informationen [1]

Abschnitt 3: Zentrales elektronisches Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem [mit Wirkung v. 1.7.2030] [2]

Artikel 24g [mit Wirkung v. 1.7.2030] [3]

(1) Die Kommission entwickelt, pflegt, hostet und verwaltet auf technischer Ebene ein zentrales elektronisches Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem (im Folgenden „zentrales MIAS“) für die in Artikel 1 genannten Zwecke.

(2) Jeder Mitgliedstaat entwickelt, pflegt, hostet und verwaltet auf technischer Ebene ein nationales elektronisches System zur automatischen Übermittlung der folgenden Angaben an das zentrale MIAS:

  1. Informationen, die er gemäß Titel XI Kapitel 6 Abschnitt 1 der Richtlinie 2006/112/EG erhebt;

  2. Angaben zur Identität, Tätigkeit, Rechtsform und Anschrift der Personen, denen eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer zugeteilt wurde, und die in Anwendung des Artikels 213 der Richtlinie 2006/112/EG erhoben werden, sowie der Zeitpunkt, zu dem diese Nummer zugeteilt wurde und zu dem diesen Personen andere Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern zugeteilt wurden;

  3. vom Mitgliedstaat zugeteilte und ungültig gewordene Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern und jeweiliger Zeitpunkt des Ungültigwerdens dieser Nummern; und

  4. Datum und Uhrzeit der Änderung der Angaben gemäß den Buchstaben a, b und c.

Die Angaben nach Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Absatzes entsprechen der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der Liste von Syntaxen gemäß der Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates [4].

Die Kommission legt im Wege eines Durchführungsrechtsakts die Einzelheiten und das Format der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes aufgeführten Angaben fest. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3) Jeder Mitgliedstaat kann die Angaben gemäß Artikel 24j Buchstaben a bis d vorbehaltlich der in Artikel 24k Absatz 3 Buchstabe b genannten Zugriffsberechtigungen in dem in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten nationalen elektronischen System im Einklang mit seinen nationalen Rechtsvorschriften speichern.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
IAAAJ-96614

1Anm. d. Red.: Kapitelüberschrift i. d. F. der VO v. (ABl EU Nr. L 62 S. 1) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Kursiver Abschnitt 3 (Art. 24g bis 24m) eingefügt gem. Art. 4 Nr. 3 i. V. mit Art. 6 Unterabs. 5 Verordnung v. (ABl EU Nr. L, 2025/517, ) mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: Kursiver Art. 24g eingefügt gem. Art. 4 Nr. 3 i. V. mit Art. 6 Unterabs. 5 Verordnung v. (ABl EU Nr. L, 2025/517, ) mit Wirkung v. .

4Amtl. Anm.: Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen (ABl L 133 vom , S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/55/oj).