Kapitel V: Erhebung, Speicherung und Austausch bestimmter Informationen [1]
Abschnitt 2: Das zentrale elektronische Zahlungsinformationssystem [2]
Artikel 24c
(1) Das CESOP verfügt über folgende Funktionalitäten im Hinblick auf die nach Artikel 24b Absatz 3 übermittelten Informationen:
Speicherung der Informationen;
Aggregation der Informationen für jeden einzelnen Zahlungsempfänger;
Analyse der gespeicherten Informationen zusammen mit den gemäß dieser Verordnung übermittelten oder erhobenen relevanten gezielten Informationen;
Bereitstellung der in den Buchstaben a, b und c dieses Absatzes genannten Informationen für die in Artikel 36 Absatz 1 genannten Eurofisc-Verbindungsbeamten.
(2) Die in Absatz 1 genannten Informationen werden für höchstens fünf Jahre nach Ende des Jahres, in dem die Informationen dem System übermittelt wurden, im CESOP gespeichert.
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IAAAJ-96614