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VO (EU) 904/2010 Artikel 24c

Kapitel V: Erhebung, Speicherung und Austausch bestimmter Informationen [1]

Abschnitt 2: Das zentrale elektronische Zahlungsinformationssystem [2]

Artikel 24c

(1) Das CESOP verfügt über folgende Funktionalitäten im Hinblick auf die nach Artikel 24b Absatz 3 übermittelten Informationen:

  1. Speicherung der Informationen;

  2. Aggregation der Informationen für jeden einzelnen Zahlungsempfänger;

  3. Analyse der gespeicherten Informationen zusammen mit den gemäß dieser Verordnung übermittelten oder erhobenen relevanten gezielten Informationen;

  4. Bereitstellung der in den Buchstaben a, b und c dieses Absatzes genannten Informationen für die in Artikel 36 Absatz 1 genannten Eurofisc-Verbindungsbeamten.

(2) Die in Absatz 1 genannten Informationen werden für höchstens fünf Jahre nach Ende des Jahres, in dem die Informationen dem System übermittelt wurden, im CESOP gespeichert.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
IAAAJ-96614

1Anm. d. Red.: Kapitelüberschrift i. d. F. der VO v. (ABl EU Nr. L 62 S. 1) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Abschnitt 2 (Art. 24a bis 24f) eingefügt gem. VO v. (ABl EU Nr. L 62 S. 1) mit Wirkung v. .