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Keine Sonderabschreibung nach § 7b Abs. 1 EStG für Ersatzneubauten
Das (NWB LAAAJ-85438) entschieden, dass ein Ersatzneubau nicht unter die Sonderabschreibung nach § 7b Abs. 1 EStG fällt. Die Klägerin hatte nach vollständigem Abriss und Neubau eine Sonderabschreibung in der Einkommensteuererklärung 2020 beantragt. Das Finanzamt lehnte ab – zu Recht, nach Auffassung des FG Köln. In seiner Begründung verweist das Finanzgericht insbesondere auf den gesetzgeberischen Zweck: Schaffung von „zusätzlichem, bisher nicht vorhandenem Wohnraum“. Der Ausgang des Revisionsverfahren beim BFH (Az. IX R 24/24) bleibt abzuwarten.
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[i]Gesetzgeberisches Ziel: Schaffung von zusätzlichem Wohnraum§ 7b EStG erlaubt neben der linearen bzw. degressiven Abschreibung zusätzlich eine Sonderabschreibung von bis zu 20 % innerhalb von vier Jahren, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Entscheidend ist nach dem Urteil u. a., dass durch das Bauvorhaben tatsächlich neuer Wohnraum geschaffen wird – nicht bloß alte Substanz ersetzt wird. Auch eine energetische Verbesserung durch den Ersatzneubau ändere daran nichts. Zur Begründung führte das FG Köln an, dass der Gesetzgeber mit der Wohnraumoffensive keine Ersatzneubau...