Instanzenzug: OLG Celle Az: 4 W 14/24vorgehend LG Stade Az: 7 T 22/24
Tenor
Der Antrag des Schuldners vom auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung und Durchführung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Einzelrichters des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom (4 W 14/24) wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 ZPO).
Das Amtsgericht Bremervörde betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung, der ein Zwangsgeldbeschluss in einer Grundbuchangelegenheit zugrunde liegt. Durch Beschluss vom (4 M 231/23) hat das Amtsgericht den zuständigen Gerichtsvollzieher ermächtigt, zum Zwecke der Zwangsvollstreckung die Durchsuchung der Privatwohnung des Schuldners durchzuführen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Schuldners, der das nicht abgeholfen hat, hat das Landgericht Stade durch Beschluss vom (7 T 22/24) zurückgewiesen; die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung hat es nicht zugelassen. Die gegen die landgerichtliche Sachbehandlung gerichteten Eingaben des Schuldners vom hat das Oberlandesgericht Celle als sofortige Beschwerde behandelt und durch den Beschluss vom (4 W 14/24), gegen den der Schuldner sich nunmehr - unter Beantragung von Prozesskostenhilfe - beim Bundesgerichtshof wenden möchte, als unzulässig verworfen.
Gegen den vorgenannten Beschluss des Oberlandesgerichts ist eine Rechtsbeschwerde weder kraft gesetzlicher Bestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch aufgrund Zulassung durch das Oberlandesgericht (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) statthaft. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde sieht das Gesetz nicht vor.
Eine außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist ebenfalls nicht eröffnet (vgl. , BGHZ 150, 133, juris Rn. 10; Beschluss vom - VII ZB 33/18 Rn. 16, BauR 2020, 1515) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfG, Plenarbeschluss vom - 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395, juris Rn. 68 ff.).
Auch auf anderem Wege kann der Bundesgerichtshof, der nur in den gesetzlich geregelten Fällen zuständig ist und nicht beliebig angerufen werden kann, mit dieser Sache nicht in statthafter Weise befasst werden. Bereits der Beschluss des Landgerichts Stade vom (7 T 22/24), in dem die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung nicht zugelassen worden ist, war eine ab-schließende, weder beim Oberlandesgericht noch beim Bundesgerichtshof anfechtbare Entscheidung. Nichts anderes gilt für den oberlandesgerichtlichen Beschluss vom , den der Schuldner nun beanstanden möchte. Zum Zwecke der Durchführung eines offensichtlich unzulässigen Rechtsmittels kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht.
Mit der Bescheidung weiterer gleichgerichteter Eingaben in dieser Sache kann nicht gerechnet werden.
Pamp Jurgeleit Sacher
Borris Hannamann
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:090725BVIIZB15.25.0
Fundstelle(n):
UAAAJ-96555