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VGH Baden-Württemberg Beschluss v. - 6 S 2134/22

Gesetze: GenG § 11 Abs. 2 Nr. 3; GenG § 53; GenG § 57 Abs. 4; GenG § 58 Abs. 1 S. 1; GenG § 60 Abs. 1; GenG § 64; VwGO § 160; VwGO § 161 Abs. 2; VwVfG BW § 28 Abs. 1; VwVfG BW § 45 Abs. 1 Nr. 3

Leitsatz

Leitsatz:

1. Eine ordnungsgemäße Anhörung gemäß § 28 Abs. 1 LVwVfG erfordert, dass der beabsichtigte Verwaltungsakt nach Art und Inhalt so konkret umschrieben wird, dass für den Betroffenen hinreichend erkennbar ist, weshalb und wozu er sich äußern können soll und m it welcher eingreifenden Entscheidung er zu rechnen hat.

2. Die Staatsaufsicht nach § 64 GenG ist eine reine Rechtsaufsicht, die sich auf die Überprüfung der formellen und der materiellen Rechtmäßigkeit der Tätigkeit eines Prüfungsverbandes bei der Planung, Ausgestaltung und Durchführung von den nach dem Genossenschaftsgesetz vorgesehenen Prüfungen bei eingetragenen Genossenschaften erstreckt. Dies umfasst auch die Kontrolle der Einhaltung anerkannter beruflicher Prüfungsstandards, die als selbstgesetztes Recht die Berufsauffassung kodifizieren und die rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der Prüfung näher bestimmen.

3. § 64 Abs. 1 und 2 GenG lässt sich im Wege der Auslegung eine Befugnis der Aufsichtsbehörde zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts in Gestalt einer Beanstandungsverfügung entnehmen.

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 29/2025 S. 1969
NWB-Eilnachricht Nr. 29/2025 S. 1969
AAAAJ-96459

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VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 24.04.2025 - 6 S 2134/22

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