1. Eine Angelegenheit ist schwierig iS der amtlichen Anmerkung zu Nr 2300 VV RVG, wenn sie fundierte Kenntnisse der Grundsätze des ärztlichen Zulassungsrechts erfordert.
2. Die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung vor einem Berufungsausschuss für die Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit ist ein Indiz für eine umfangreiche Tätigkeit des Anwalts iS der amtlichen Anmerkung zu Nr 2300 VV RVG, zumal eine gesonderte Berücksichtigung im Rahmen der Vergütung nicht vorgesehen ist.
3. Die Abrechnung eines 2,0-fachen Ansatzes der Geschäftsgebühr ist in einem solchen Fall des Vertragsarztrechts nicht außerhalb billigen Ermessens iSv § 14 Abs 1 Satz 4 RVG.
4. Reisekosten für Strecken auch außerhalb von Bundesländern können als Grundlage einer Erstattung nach § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X notwendig sein, wenn sie eine Erklärung in der Auswahl von Spezialisten im Vertragsarztrecht aus einem weiteren Bereich finden. Die Fortbildung zum Fachanwalt für Medizin- oder Sozialrecht stellt allein keine solche Spezialisierung dar.
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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 12.03.2024 - L 9 KA 1/23