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BGH Beschluss v. - 5 StR 34/25

Instanzenzug: LG Berlin I Az: 547 KLs 4/24

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis und wegen Handeltreibens mit Cannabis in zwanzig Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und vier Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen richtet sich seine auf eine Verfahrensrüge und sachlich-rechtliche Beanstandungen gestützte Revision.

21. Dem Angeklagten war auf Antrag seines Verteidigers Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Begründung seiner Verfahrensrüge zu gewähren. Der Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt:

Das wurde dem Verteidiger des Angeklagten am zugestellt (SA Bd. II, Bl. 157, 158). Die Frist zur Begründung der Revision lief gemäß § 43 Abs. 2 StPO am ab. Der Eingang der elektronischen Datei mit der Revisionsbegründung an diesem Tag (SA Bd. II, Bl. 160, 161) war daher rechtzeitig. Allerdings konnte die Datei – offenbar aufgrund einer aus der Sphäre des Verteidigers herrührenden Beschädigung (SA Bd. III, Bl. 8) – weder durch die Bediensteten des Landgerichts geöffnet (SA Bd. III, Bl. 8) noch dort vollständig ausgedruckt werden (SA Bd. II, Bl. 161; Bd. III, Bl. 4). Ein auf die Bitte des Landgerichts hin (SA Bd. III, Bl. 1, 2) durchgeführter erneuter Übersendungsversuch schlug mit demselben Ergebnis fehl (SA Bd. III, Bl. 3, 4, 8, 17). Nach Mitteilung der festgestellten Umstände an den Verteidiger auf der Grundlage der Verfügung des Vorsitzenden vom (SA Bd. III, Bl. 9; dort unter Nr. 2 der Verfügung) übersandte der Verteidiger am neben einem Begleitschreiben – darin der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – den Schriftsatz mit der Revisionsbegründung vom erneut und diesmal beanstandungsfrei als elektronische Datei (SA Sonderband Revisionsbegründung, Bl. 1).

Der rechtzeitige Eingang der elektronischen Datei mit der Revisionsbegründung führte, da die erhobene Sachrüge auf dem Teilausdruck der Revisionsbegründung enthalten war, zur insoweit wirksamen Begründung des Rechtsmittels. Die zugleich erhobene Verfahrensrüge blieb jedoch unvollständig ausgeführt und wäre deshalb nicht in zulässiger Weise erhoben. Zwar kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Begründung von unzulässig erhobenen Verfahrensrügen regelmäßig nicht in Betracht, wenn das Rechtsmittel – wie hier – bereits form- und fristgerecht begründet worden war. Hiervon lässt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch in besonders gelagerten Fällen Ausnahmen zu. Dies gilt gerade dann, wenn infolge eines vom Angeklagten nicht verschuldeten technischen Fehlers die Übersendung der Revisionsbegründung nicht (vollständig) gelingt (vgl. , Rn. 2 mwN) oder – dem gleichzustellen und wie hier – zur Verarbeitung durch die Justiz nicht (vollständig) geeignet ist. Da auch die weiteren Voraussetzungen der Wiedereinsetzung vorliegen, ist diese auf Kosten des Beschwerdeführers zu gewähren.

3Dem schließt sich der Senat an.

42. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).

5Soweit der Beschwerdeführer in der Gegenerklärung zum Antrag des Generalbundesanwalts beanstandet hat, dass das Landgericht die im Bundeszentralregister eingetragene Verurteilung durch das Amtsgericht Tiergarten vom wegen Besitzes von Betäubungsmitteln (zwölf Gramm Cannabis) zu einer Geldstrafe strafschärfend berücksichtigt hat, obwohl diese gemäß § 40 Abs. 1 KCanG tilgungsfähig gewesen sei, dringt er nicht durch. Dies gilt schon deshalb, weil mit dieser Strafe und einer weiteren wegen fahrlässiger Körperverletzung nach § 460 StPO nachträglich eine Gesamtstrafe gebildet wurde, sodass die Tilgung nach § 40 Abs. 3 KCanG ausgeschlossen ist (vgl. Loose, NJW 2025, 927, 930).

6Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, dass ein Verwertungsverbot gemäß § 51 Abs. 1 BZRG erst mit einer die Tilgungsfähigkeit feststellenden Entscheidung der Staatsanwaltschaft Berlin (§§ 41, 42 Abs. 1 KCanG) und der entsprechenden Mitteilung an das Bundeszentralregister (§ 42 Abs. 2 KCanG iVm § 48 Satz 3 BZRG) eintreten würde (vgl. BayObLG, Beschlüsse vom – 204 StRR 205/24 Rn. 21; vom – 204 StRR 215/24 Rn. 36; III-3 ORs 49/24 Rn. 18).

Cirener                            Mosbacher                            Köhler

                    Resch                                   Werner

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:160725B5STR34.25.0

Fundstelle(n):
PAAAJ-96402